Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Rede“. Und „die Anteilseigner haben keine dinglichen Rechte an der 
Reichsbank, wie es bei der Aktiengesellschaft der Fall ist, sondern nur 
eine Forderung gegen die Reichsbankanstalt“. Auch die Berufung auf 
MEURER (Juristische Personen S. 100) ist keine Bestätigung dieser Auffas- 
sung; denn MEURER weiß über die Rechte der Anteilseigner am Bankver- 
mögen nichts zu sagen. Ihre Rechte mit Forderungsrechten abzutun, ist 
reine Willkür. Auch ist die Anwendung des Stiftungsbegriffes für die RB. 
recht bedenklich. Eine Stiftung auf fremde Kosten! Die Gründung einer 
Anstalt auf einem Vermögen, über welches der Stifter selbst nicht ver- 
fügen kann, hat nichts Stiftungsmäßiges, zumal wenn der Vermögenspen- 
der von dieser Spende Dividenden erhält. Richtig ist vielmehr das Ver- 
hältnis bei PRIMKER (Endemanns Handbuch des deutschen Handels-, See- 
und Wechselrechts Bd. 1 S.668) als Staatsanstalt auf Aktien 
charakterisiert. Wem es schwer fällt, den theoretischen Gegensatz von An- 
stalt und Korporation praktisch als überbrückt zu erkennen, der betrachte 
eben die Reichsbank. Aehnliches findet sich übrigens auch anderwärts, so 
insbesondere in den Städten, die zweifellos Korporationen sind und dennoch 
in einem Teil ihrer „übertragenen“ Aufgaben Anstaltscharakter haben. 
Richtig ist, daß die Anteilseigner in der Organisation sehr wenig Be- 
rücksichtigung gefunden haben und daß die Willenskundgebung ihrer Ver- 
tretungen (Generalversammlung und Ausschüsse) auf ein Minimum redu- 
ziert sind. Das bringen die öffentlichen Aufgaben und der Anstaltscharak- 
ter mit sich. Doch ist abgesehen von den immerhin teils nach Gesetz teils 
nach Statut vorhandenen Zustimmungsrechten, der Beirat des Zentralaus- 
schusses nicht so bedeutungslos, wie B. es hinstellt. In wichtigen und 
schwierigen Finanzfragen wiegt ein Beiratsrecht oft schwerer als ein Zu- 
stimmungsrecht. Und — was B. völlig übersieht, es ist ein erheblicher 
Unterschied zwischen dem Beirat eines Kollegiums, welches persönliche In- 
teressenten (Anteilseigner) vertritt und dem Beirat eines nur sachverstän- 
digen Kollegiums. 
Auch mit den „Reformen“ die B. vorschlägt, wird man sich nicht ein- 
verstanden erklären dürfen. Sie laufen auf Ablösung hinaus, wenn auch 
der selbständige Anstalts- und juristische Persönlichkeitscharakter der An- 
stalt beibehalten bleiben, eine Interessentenvertretung auf breiterer Grund- 
lage eingeführt werden und der Reichskanzler von der Bankleitung aus- 
geschaltet werden soll. Die besondere Anstaltsnatur und juristische Per- 
sönlichkeit einer Reichsbank, die reine Staatsanstalt werden soll, ist ganz 
bedeutungslos. Nach Ausschaltung des Reichskanzlers von der Bankleitung 
würde diese allerdings sich in vielem leichter tun. Aber wo bleibt die kon- 
stitutionelle Verantwortlichkeit? Wo sind die Garantien für eine nicht nur 
bureaukratische sondern auch kaufmännische Leitung? Ein Bankparlament, 
wie B, es sich denkt, dessen Mitglieder nicht persönlich interessiert sind, 
ist ein Phantom, das viel Zeit und Mühe kostet, aber nicht viel Wert hat.
	        
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