Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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wissenschaft bisher nicht kultiviert worden ist und wohl auch nicht sehr 
viel Anklang finden würde. Max Huber. 
Hüssen, Fritz, Die Verfassungsentwicklung Transvaals 
zur „Selfgoverning Colony“ Heft XVI der „Freiburger 
Abhandlungen aus dem Gebiete des Öffentlichen Rechts“. Karlsruhe 
1909. XI u. 1468. 
Die Verfassungsentwicklung der britischen Kolonien bietet nicht nur 
ein außerordentliches geschichtliches, sondern auch ein hohes staatsrecht- 
liches Interesse; denn einerseits zeigt sie eine Wandlung des historischen 
englischen Verfassungstypus zu demjenigen der modernen, geschriebenen, 
demokratischen Verfassungen und andrerseits die stufenweise Dezentrali- 
sation eines Einheitsstaats zu einem, vom Bundesstaat wesensverschiedenen 
zusammengesetzten Staatenstaat. Nach beiden Richtungen darf die Ent- 
wicklung Südafrikas und des Transvaals speziell ein besonderes Interesse 
beanspruchen. Transvaal ist britische Kolonie und Südafrika ein geschlos- 
senes britisches Herrschaftsgebiet geworden in einer Zeit, als in Canada 
und Australasien die Selbstverwaltungs- und Föderativinstitutionen bereits 
die höchste Ausbildung erreicht hatten. So erklärt es sich, daß die kon- 
stitutionelle Entwicklung der „weißen Kolonien“ des dunklen Erdteils viel 
rascher sich abwickelte, als es in andern Teilen des britischen Reiches der 
Fall gewesen. Ganz besonders rasch folgten sich die Ereignisse im Trans- 
vaal, welche Gegenstand der angezeigten Abhandlung sind. 
Am 4, Juli 1900 wurde Lord Kitchener zum Administrator des von den 
britischen Truppen okkupierten Gebietes der beiden Burenrepubliken er- 
nannt und am 1. September darauf erfolgte die förmliche Einverleibung in 
das britische Reich. Nach englischem Gewohnheitsrecht bleibt in eroberten 
oder durch Cession erworbenen Gebieten das bisherige Recht subsidiär 
bestehen, kann aber von der Krone auf dem Verordnungsweg, ohne Inter- 
vention des Reichsparlamentes, verändert werden. Die Londoner Regierung 
hatte also freie Hand in der Gestaltung der politischen Verhältnisse im 
Transvaal und sie machte davon Gebrauch im Sinne großen, von staats- 
männischem Weitblick zeugenden Entgegenkommens gegenüber den Ein- 
wohnern der annektierten Gebiete, Sie bekundete diese Politik namentlich 
im Friedensvertrag von Vereeniging (31. Mai 1902), in welchem sie den 
Buren eine möglichst rasche Einführung reiner Zivilverwaltung zusicherte 
und versprach, diese, sobald es die Umstände erlaubten, durch repräsentative 
Institutionen zu ergänzen, welche zu „responsible government“ hinführen 
sollten, d. h. es sollten die Burenkolonien den Entwicklungsgang durch- 
machen, den die amerikanischen und australasischen Kolonien zwischen 
den 20er und den 60er Jahren des XIX. Jahrhunderts durchlaufen hatten; 
von der bureaukratisch verwalteten Kronkolonie zur Kronkolonie mit Teil- 
nahme des Laienelements, von da zur rein monarchisch-konstitutionellen
	        
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