— 493 —
tretung, die in England konventional gilt, ist im Gegensatz zu einigen
andern Kolonialverfassungen, welche sie wenigstens andeuten, in der Ver-
fassung von Transvaal nicht zum formellen Ausdruck gebracht, außer in-
soweit, als vorgesehen ist, daß die Minister ihre Sitze im Parlament
beibehalten können. Aber aus der Entstehungsgeschichte der Verfassung
von 1906 geht deutlich hervor, daß die Krone, d. h. Londoner Regierung
nur noch parlamentarisch im Transvaal regieren will — und dem entspricht
auch die politische Praxis,
Dies sind die Hauptmomente der Entwicklung, von der HÜssEn eine
klare, übersichtliche Darstellung gibt, die allseitig Beachtung verdient.
Max Huber.
Adler, Arthur, Die Haager Friedenskonferenz des Jahres
1907 und die Fortbildung des Völkerrechts 88.
Berlin 1909.
Die Broschüre enthält eine kurze Darstellung der Vorgeschichte und
des Verlaufs der Il. Friedenskonferenz sowie Resumes sämtlicher Konven-
tionen. Die zur Zeit des Erscheinens vorliegende neuere Literatur über die
Materie ist zum großen Teil zitiert.
Zum Schlusse stellt der Verfasser einen Vergleich zwischen Staatenbund
und Staatengesellschaft an, ohne aber die zwischen beiden bestehenden
fundamentalen Unterschiede genügend hervorzulieben.
Die Schrift AnLERs kann zu einer raschen Orientierung über das Werk
der Friedenskonferenz und zur Wegleitung in der Literatur dienen.
Max Huber.
Wehberg, Hans, Sind dieAnsprüche der Gebrüder Mannes-
mannnach Treu und Glauben in vollem Umfange
zu rechtfertigen? Tübingen 1910.
Ueber die Affaire Mannesmann (Vereinbarkeit der dieser Firma
von Mulay Hafid verliehenen Berggerechtigkeiten mit Art. 112 der Alge-
ciras-Akte) sind von einer großen Zahl juristischer Autoritäten Gutachten
erstattet worden. Auf die Frage der Gültigkeit der Konzessionen tritt der
Verfasser nur insoweit ein, als er darzulegen sucht, daß das Berggesetz
Mulay Hafids wenn auch nicht formell, so doch materiell den Art. 112 ver-
letze, weil es im Effekt auf eine ungleiche Behandlung der verschiedenen
Interessenten hinauslaufe. Der Kernpunkt der Ausführungen WEHBERGS
ist der Nachweis der völkerrechtlichen Berechtigung, oder vielmehr Not-
wendigkeit des von der deutschen Reichsregierung eingenommenen prinzi-
piellen Standpunktes, wonach ein Staat auch bei der Vertretung wichtiger
Interessen von Angehörigen die Vertragstreue im vollen Sinn zu halten
hat und nicht das formale Kecht gegen das materielle, d. h. gegen Sinn
und Zweck des vereinbarten Rechtssatzes geltend machen darf.