Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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tretung, die in England konventional gilt, ist im Gegensatz zu einigen 
andern Kolonialverfassungen, welche sie wenigstens andeuten, in der Ver- 
fassung von Transvaal nicht zum formellen Ausdruck gebracht, außer in- 
soweit, als vorgesehen ist, daß die Minister ihre Sitze im Parlament 
beibehalten können. Aber aus der Entstehungsgeschichte der Verfassung 
von 1906 geht deutlich hervor, daß die Krone, d. h. Londoner Regierung 
nur noch parlamentarisch im Transvaal regieren will — und dem entspricht 
auch die politische Praxis, 
Dies sind die Hauptmomente der Entwicklung, von der HÜssEn eine 
klare, übersichtliche Darstellung gibt, die allseitig Beachtung verdient. 
Max Huber. 
Adler, Arthur, Die Haager Friedenskonferenz des Jahres 
1907 und die Fortbildung des Völkerrechts 88. 
Berlin 1909. 
Die Broschüre enthält eine kurze Darstellung der Vorgeschichte und 
des Verlaufs der Il. Friedenskonferenz sowie Resumes sämtlicher Konven- 
tionen. Die zur Zeit des Erscheinens vorliegende neuere Literatur über die 
Materie ist zum großen Teil zitiert. 
Zum Schlusse stellt der Verfasser einen Vergleich zwischen Staatenbund 
und Staatengesellschaft an, ohne aber die zwischen beiden bestehenden 
fundamentalen Unterschiede genügend hervorzulieben. 
Die Schrift AnLERs kann zu einer raschen Orientierung über das Werk 
der Friedenskonferenz und zur Wegleitung in der Literatur dienen. 
Max Huber. 
Wehberg, Hans, Sind dieAnsprüche der Gebrüder Mannes- 
mannnach Treu und Glauben in vollem Umfange 
zu rechtfertigen? Tübingen 1910. 
Ueber die Affaire Mannesmann (Vereinbarkeit der dieser Firma 
von Mulay Hafid verliehenen Berggerechtigkeiten mit Art. 112 der Alge- 
ciras-Akte) sind von einer großen Zahl juristischer Autoritäten Gutachten 
erstattet worden. Auf die Frage der Gültigkeit der Konzessionen tritt der 
Verfasser nur insoweit ein, als er darzulegen sucht, daß das Berggesetz 
Mulay Hafids wenn auch nicht formell, so doch materiell den Art. 112 ver- 
letze, weil es im Effekt auf eine ungleiche Behandlung der verschiedenen 
Interessenten hinauslaufe. Der Kernpunkt der Ausführungen WEHBERGS 
ist der Nachweis der völkerrechtlichen Berechtigung, oder vielmehr Not- 
wendigkeit des von der deutschen Reichsregierung eingenommenen prinzi- 
piellen Standpunktes, wonach ein Staat auch bei der Vertretung wichtiger 
Interessen von Angehörigen die Vertragstreue im vollen Sinn zu halten 
hat und nicht das formale Kecht gegen das materielle, d. h. gegen Sinn 
und Zweck des vereinbarten Rechtssatzes geltend machen darf.
	        
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