Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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SCHEIBKE geht einen selbständigen Weg und gibt dabei manche 
dankenswerte Anregung. Er kommt zu dem Ergebnis, daß jeder nicht 
sanktionierte Gesetzesbeschluß mit dem Wegfall desjenigen Parlaments er- 
lösche, das ihn gefaßt habe. In der Hauptsache sind seine Ausführungen 
m. E. nicht überzeugend. Er geht aus von der Unterscheidung vollendeten 
und unvollendeten Staatswillens: als vollendeten Staatswillen bezeichnet er 
solchen Staatswillen, der als Wille der juristischen Person Staat perfekt 
geworden sei; unvollendeter Staatswille ist ihm dagegen solcher von einem 
Staatsorgan erzeugter Wille, der erst durch nachträgliche Vereinigung mit 
dem Willen eines andern Staatsorgans perfekter Wille der juristischen 
Person Staat werde. Der unvollendete Staatswille, so behauptet er, verliere 
seine Wirksamkeit mit dem Wegfall des Organs, das ihn erzeugt habe 
Der Beweis dieses Satzes, der eine wesentliche Stütze seines Endergebnisses 
bildet, scheint mir ihm nicht gelungen zu sein. SCHEIBKE leitet den Satz 
aus mehreren Beispielen her. Davon enthält das Beispiel von der Zustim- 
mung des Bezirksausschusses zu einer Polizeiverordnung des Regierungs- 
präsidenten in Preußen eine petitio principii. Dasselbe gilt wahrscheinlich 
auch von den übrigen Beispielen: der gemeinschaftlichen Verordnung meh- 
rerer Minister oder mehrerer Mitregenten und von der Gegenzeichnung des 
Ministers zu einer gegenzeichnungsbedürftigen Willenserklärung des Monar- 
chen. Es ist z. B. keineswegs sicher, daß die von einem Minister gegen- 
gezeichnete Begnadigung, die erst durch die Bekanntgabe an den Begnadigten 
rechtliche Wirksamkeit erlangt, nicht nach der Entlassung des Ministers 
dem Begnadigten noch rechtswirksam auf Grund der Gegenzeichnung des 
inzwischen entlassenen Ministers im ordentlichen Geschäftsgange bekannt 
gegeben werdenkann. Die von SCHEIBKE herangezogene Frage der Verantwort- 
lichkeit hat damıt kaum etwas zu tun; denn die Verantwortlichkeit für Amts- 
handlungen, die während der Amtsführung vorgenommen sind, geht mit der Ent- 
lassung des Beamten aus dem Amte oder aus dem Staatsdienste nicht unter, 
Anerkennung verdient die erschöpfende Darstellung, welche SCHEIBKE 
von der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Sanktions- und Publi- 
kationsfristen in den außerdeutschen und deutschen Staaten gibt. Eine 
gleiche, aber weniger ausführliche Darstellung gibt davon auch PABsT. 
SCHEIBKES Arbeit ist als Band VI Heft 4 der von ZORN und STIER-SOMLO 
herausgegebenen Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völker- 
recht erschienen und gereicht dieser Sammlung zur Zierde. 
Flensburg. Amtsrichter Frormann. 
Georg Eger, Dr. iur. Geheimer Regierungsrat, Das internationale 
Uebereinkommen über den Eisenbahn-Frachtver- 
kehr in der Fassung des Zusatzübereinkommens 
vomi9. September 1906 undin Verbindung mit den ein- 
heitlichen Zusatzbestimmungen desinternationa-
	        
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