Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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führungsverordnung vom 21. IX. 1909 und die Dienstanweisung für die Ver- 
waltungsbehörden vom 21. X. 1909. Ein ausführliches Sachregister ist bei- 
gefügt. 
Die Ausgabe ist lediglich bestimmt, den ersten dringendsten Bedürfnissen 
der Praxis zu dienen, und wird dieser Aufgabe zweifellos gerecht. Sie ver- 
mag auch dem Fernerstehenden einen guten Einblick in die wichtige öffent- 
lich-rechtliche Kodifikation des sächsischen Wasserrechts zu gewähren. Ein 
zweiter Band des Werkes soll eingehende Erläuterungen des Gesetzes aus 
dessen gesanıten Materialien unter eigener wissenschaftlicher Bearbeitung 
des Stoffs seitens desselben Verfassers bringen. 
Frormann. 
Dr. Kamillo Edler von Ohmeyer, Verfügung über künftige 
Rechte. Zugleich ein Beitrag zur Theorie der künftigen Rechte. 
Leipzig und Wien, Franz Deuticke, 1909. 261 S. 
Das heutige Wirtschaftsleben rechnet im großen Umfange mit künftigen 
Werten, insbesondere bei der Kreditsicherung. Daraus ergeben sich für die 
Wissenschaft sowohl des Privatrechts wie des Exekutionsrechts mannigfache 
schwierige Probleme. An deren zusammenfassender Erörterung fehlt es 
bisher ; V. OHMEYER bringt eine solche für das positive österreichische Recht. 
Er bestimmt zunächst die Begriffe der Verfügung und des künftigen 
Rechts (S. 6—27). Der von ihm festgestellte Begriff der Verfügung deckt 
sich mit dem des reichsdeutschen bürgerlichen Rechts. Als künftiges Recht 
bezeichnet er ein solches Recht, das heute noch nicht besteht, weil seine 
Entstehungstatsachen gegenwärtig noch nicht oder nicht vollständig vor- 
handen sind; dabei setzt er aber — aus Gründen des positiven öster- 
reichischen Rechts — voraus, daß diese fehlenden Tatsachen weder Suspen- 
sivbedingung noch Frist sind. 
Der umfänglichste Teil der Arbeit (S. 27—202) befaßt sich mit der 
kasuistischen Aufzeigung der mannigfachen Erscheinungsformen, in welchen 
die Verfügung über künftige Rechte auftritt; dabei werden bereits die Zu- 
sammenhänge dieser Erscheinungsformen und ihre Verschiedenheiten klar- 
gelegt und die für die Beurteilung des Rechtsphänomens maßgebenden 
Gesichtspunkte aufgesucht. Die Kasuistik ist außerordentlich reich, sie 
kann unbedenklich als erschöpfend bezeichnet werden. Um eine Anschauung 
davon zu geben, seien von den zahllosen behandelten Fällen folgende 
wenigen genannt: Verfügungen über solche künftigen Rechte, welche bei 
ihrem Entstehen an die Stelle eines gegenwärtigen Rechts treten (Umwand- 
lung eines Leistungsanspruchs in einen Anspruch auf Interesseersatz, einer 
Gehaltsforderung in eine Pensionsforderung); Verfügungen über künftige 
Früchte und Nutzungen, über Provisionen aus künftig abzuschließenden Ge- 
schäften auf Grund eines bereits abgeschlossenen Provisionsvertrages, über 
künftige Forderungen aus einem Lieferungsvertrage, über Rechte aus einer
	        
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