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führungsverordnung vom 21. IX. 1909 und die Dienstanweisung für die Ver-
waltungsbehörden vom 21. X. 1909. Ein ausführliches Sachregister ist bei-
gefügt.
Die Ausgabe ist lediglich bestimmt, den ersten dringendsten Bedürfnissen
der Praxis zu dienen, und wird dieser Aufgabe zweifellos gerecht. Sie ver-
mag auch dem Fernerstehenden einen guten Einblick in die wichtige öffent-
lich-rechtliche Kodifikation des sächsischen Wasserrechts zu gewähren. Ein
zweiter Band des Werkes soll eingehende Erläuterungen des Gesetzes aus
dessen gesanıten Materialien unter eigener wissenschaftlicher Bearbeitung
des Stoffs seitens desselben Verfassers bringen.
Frormann.
Dr. Kamillo Edler von Ohmeyer, Verfügung über künftige
Rechte. Zugleich ein Beitrag zur Theorie der künftigen Rechte.
Leipzig und Wien, Franz Deuticke, 1909. 261 S.
Das heutige Wirtschaftsleben rechnet im großen Umfange mit künftigen
Werten, insbesondere bei der Kreditsicherung. Daraus ergeben sich für die
Wissenschaft sowohl des Privatrechts wie des Exekutionsrechts mannigfache
schwierige Probleme. An deren zusammenfassender Erörterung fehlt es
bisher ; V. OHMEYER bringt eine solche für das positive österreichische Recht.
Er bestimmt zunächst die Begriffe der Verfügung und des künftigen
Rechts (S. 6—27). Der von ihm festgestellte Begriff der Verfügung deckt
sich mit dem des reichsdeutschen bürgerlichen Rechts. Als künftiges Recht
bezeichnet er ein solches Recht, das heute noch nicht besteht, weil seine
Entstehungstatsachen gegenwärtig noch nicht oder nicht vollständig vor-
handen sind; dabei setzt er aber — aus Gründen des positiven öster-
reichischen Rechts — voraus, daß diese fehlenden Tatsachen weder Suspen-
sivbedingung noch Frist sind.
Der umfänglichste Teil der Arbeit (S. 27—202) befaßt sich mit der
kasuistischen Aufzeigung der mannigfachen Erscheinungsformen, in welchen
die Verfügung über künftige Rechte auftritt; dabei werden bereits die Zu-
sammenhänge dieser Erscheinungsformen und ihre Verschiedenheiten klar-
gelegt und die für die Beurteilung des Rechtsphänomens maßgebenden
Gesichtspunkte aufgesucht. Die Kasuistik ist außerordentlich reich, sie
kann unbedenklich als erschöpfend bezeichnet werden. Um eine Anschauung
davon zu geben, seien von den zahllosen behandelten Fällen folgende
wenigen genannt: Verfügungen über solche künftigen Rechte, welche bei
ihrem Entstehen an die Stelle eines gegenwärtigen Rechts treten (Umwand-
lung eines Leistungsanspruchs in einen Anspruch auf Interesseersatz, einer
Gehaltsforderung in eine Pensionsforderung); Verfügungen über künftige
Früchte und Nutzungen, über Provisionen aus künftig abzuschließenden Ge-
schäften auf Grund eines bereits abgeschlossenen Provisionsvertrages, über
künftige Forderungen aus einem Lieferungsvertrage, über Rechte aus einer