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Patentanmeldung, über das künftige Eigentum des Finders einer verlorenen
Sache, über gehofite Rechte. Das gesamte kasuistische Material wird nach
rechtlichen Merkmalen geschickt in vier Gruppen systematiseh zusammen-
gefaßt.
Zum Schlusse (S. 202—258) gibt der Verfasser eine wohl durchdachte
Theorie der Verfügung über künftige Rechte.
Die Fragen, ob die Gruppierung der einzelnen Fälle überall nach durch-
schlagenden Gründen erfolgt ist, ob die rechtliche Beurteilung der einzelnen
Fälle überall zutreffend geschehen ist, und ob die Theorie des Verfassers
unbedingte Billigung verdient, sind hier nicht zu prüfen; sie können nur
auf Grund umfangreicher Studien entschieden werden, für die der Verfasser
so dankenswert das Material zusammengebracht hat. Keinenfalls wird ıhn
seine Erwartung trügen, daß es ihu gelungen sein möge, die in der be-
handelten Frage maßgebenden Gesichtspunkte aufzuzeigen und die geltenden
Grundgedanken aufzustellen. Theorie und Praxis können reichen Nutzen
aus der Arbeit ziehen, und es ist nur zu wünschen, daß für das positive
reichsdeutsche Recht bald eine gleiche Arbeit entsteht.
Frormann.
Mendelssohn Bartholdy, Dr. A., Professor in Würzburg, Englisches
Richtertum im Court of Criminal Appeal 1%8-—1909.
Verlag von C. L. Hirschfeld, Leipzig 1909. 100 S.
Die Arbeit ist erschienen als erstes Heft der Würzburger Abhandlungen
zum deutschen und ausländischen Prozeßrecht, herausgegeben von den Pro-
fessoren Drs. A. Mendelssohn Bartholdy und Fr. Oetker, — einer Sammlung
welche neben Beiträgen der Herausgeber, und auch wohl unter gelegentlicher
Mitwirkung der Fachgenossen, Würzburger Preisschriften und besonders
tüchtige Dissertationen aus den Gebieten des Zivil- und Strafprozeßrechts,
des Konkursrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bringen soll, dabei
das ausländische Recht wesentlich mitpflegend.
Der Text der vorliegenden Abhandlung gibt einen Vortrag wieder, den
der Verfasser Ende Februar 1909 vor der Leipziger Juristischen Gesellschaft
gehalten hat; die Zahlenangaben sind bis auf den Juli 1909 vervollständigt.
Anmerkungen, an Umfang dem Texte ungefähr gleich, und vier Anhänge
bringen die Belege und ergänzendes Material.
Durch die Criminal Appeal Act 1907 hat das englische Volk zum
erstenmal ein ordentliches Rechtsmittel in seinen Strafprozeß eingeführt,
eine Tatsache, die an sich und durch die Art ihrer Ausführung allseitiger
Aufmerksamkeit wert ist. In das Verständnis dieses Vorgangs führt der
Verfasser dadurch ein, daß er, z. T. in geschichtlicher Verknüpfung, ein-
zelne wichtige gesetzgeberische Gründe des neuen Instituts aufweist: manche
Justizmorde durch Fehlsprüche der Geschworenen; das politische Aergernis,
das man in England an der „Begnadigung“ eines Unschuldigen nimnt;