Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Patentanmeldung, über das künftige Eigentum des Finders einer verlorenen 
Sache, über gehofite Rechte. Das gesamte kasuistische Material wird nach 
rechtlichen Merkmalen geschickt in vier Gruppen systematiseh zusammen- 
gefaßt. 
Zum Schlusse (S. 202—258) gibt der Verfasser eine wohl durchdachte 
Theorie der Verfügung über künftige Rechte. 
Die Fragen, ob die Gruppierung der einzelnen Fälle überall nach durch- 
schlagenden Gründen erfolgt ist, ob die rechtliche Beurteilung der einzelnen 
Fälle überall zutreffend geschehen ist, und ob die Theorie des Verfassers 
unbedingte Billigung verdient, sind hier nicht zu prüfen; sie können nur 
auf Grund umfangreicher Studien entschieden werden, für die der Verfasser 
so dankenswert das Material zusammengebracht hat. Keinenfalls wird ıhn 
seine Erwartung trügen, daß es ihu gelungen sein möge, die in der be- 
handelten Frage maßgebenden Gesichtspunkte aufzuzeigen und die geltenden 
Grundgedanken aufzustellen. Theorie und Praxis können reichen Nutzen 
aus der Arbeit ziehen, und es ist nur zu wünschen, daß für das positive 
reichsdeutsche Recht bald eine gleiche Arbeit entsteht. 
Frormann. 
Mendelssohn Bartholdy, Dr. A., Professor in Würzburg, Englisches 
Richtertum im Court of Criminal Appeal 1%8-—1909. 
Verlag von C. L. Hirschfeld, Leipzig 1909. 100 S. 
Die Arbeit ist erschienen als erstes Heft der Würzburger Abhandlungen 
zum deutschen und ausländischen Prozeßrecht, herausgegeben von den Pro- 
fessoren Drs. A. Mendelssohn Bartholdy und Fr. Oetker, — einer Sammlung 
welche neben Beiträgen der Herausgeber, und auch wohl unter gelegentlicher 
Mitwirkung der Fachgenossen, Würzburger Preisschriften und besonders 
tüchtige Dissertationen aus den Gebieten des Zivil- und Strafprozeßrechts, 
des Konkursrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bringen soll, dabei 
das ausländische Recht wesentlich mitpflegend. 
Der Text der vorliegenden Abhandlung gibt einen Vortrag wieder, den 
der Verfasser Ende Februar 1909 vor der Leipziger Juristischen Gesellschaft 
gehalten hat; die Zahlenangaben sind bis auf den Juli 1909 vervollständigt. 
Anmerkungen, an Umfang dem Texte ungefähr gleich, und vier Anhänge 
bringen die Belege und ergänzendes Material. 
Durch die Criminal Appeal Act 1907 hat das englische Volk zum 
erstenmal ein ordentliches Rechtsmittel in seinen Strafprozeß eingeführt, 
eine Tatsache, die an sich und durch die Art ihrer Ausführung allseitiger 
Aufmerksamkeit wert ist. In das Verständnis dieses Vorgangs führt der 
Verfasser dadurch ein, daß er, z. T. in geschichtlicher Verknüpfung, ein- 
zelne wichtige gesetzgeberische Gründe des neuen Instituts aufweist: manche 
Justizmorde durch Fehlsprüche der Geschworenen; das politische Aergernis, 
das man in England an der „Begnadigung“ eines Unschuldigen nimnt;
	        
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