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den Mißbrauch, der im unmittelbaren Anschluß an den Erlaß inappellab-
ler Strafurteile mit dem „Trial by newspaper“ getrieben wird; endlich als
letzten Anlaß die beiden berühmten Fälle der unschuldig Verurteilten
Adolf Beck und George Edalji (S. 6—32). Hieran schließt sich die Darstel-
lung der Hauptzüge des Gesetzes: die Zusammensetzung des Gerichtshofes
und der Richterbank, die außerordentliche Möglichkeit einer Revision gegen
die Entscheidung des Court of Criminal Appeal, die Voraussetzungen für
die Zulässigkeit der Berufung, die Aufgabe des Berufungsgerichts gegen-
über dem Vorderurteil, Form und Verfahren der Berufung, das Verhältnis
der Berufung zur Begnadigung (S. 32—45). Im letzten Teil wird nach
einigen statistischen Angaben über die Tätigkeit des Court of Criminal Ap-
peal während der ersten 15 Monate seines Bestehens das Ergebnis dieser
Tätigkeit untersucht, insbesondere an den 33 Fällen, in denen das ange-
griffene Urteil aufgehoben worden ist (S. 45—60).
Anhangsweise werden mitgeteilt: Regeln zur Ausführung der Criminal
Appeal Act, erlassen von den Richtern des Court of Criminal Appeal mit Ge-
nehmigung des Lordkanzlers ; eine Erörterung des für die Zulässigkeit der Be-
rufung wichtigen Unterschiedes zwischen dem Rechtsmittel in der Rechts-
frage und dem Rechtsmittel in der Tatfrage; Berichte der Tageszeitungen
über Gerichisverhandlungen; endlich, teils im Auszug, teils in wörtlicher
Uebersetzung, ein Urteil des C. of Cr. App. vom 28. V. 1909 im Fall Stod-
dart, interessant besonders durch seine Erörterungen über die Beweispflicht
des Angeklagten.
Die Abhandlung gibt durch die Art der Darstellung ihres reichen, un-
mittelbar aus der Praxis entnommenen Stoffes ein überaus anschauliches
Bild von der Bedeutung und Arbeit des C. of Cr. App. und bringt so dem
deutschen Leser einen wertvollen Vergleichsstoff für die Fortbildung der
deutschen Strafgerichtsordnung nahe. Es versteht sich ohne weiteres, daß
der Verfasser selbst vielfach Seitenblicke auf die deutschen Rechtseinrich-
tungen wirft. Er drängt aber sein Urteil über den Wert der beschriebenen
Dinge nicht auf, läßt auch die Mängel der englischen Cr. App. Act gebüh-
rend erkennen, insbesondere den Fehler, daß der C. of. Cr. App. nicht die
Macht hat, ein neues Verfahren anzuordnen; aus diesem Mangel ergeben
sich Freisprechungen, wo materiell Verurteilungen erfolgen müßten. Nach-
drücklich betont und beweist der Verfasser den Einfluß, den in England
die höchsten Richter auf die Gesetzgebung haben und den dort auch die
Gerichte auf die Rechtsbildung nehmen; hierin sieht er mit Recht einen
Vorzug der englischen Einrichtungen.
Frormann.
Hans Fehr, Der Zweikampf. Berlin, Curtius 1908, (2 Mk.).
Karl Binding, Die Ehre. Der Zweikampf. Zwei Vorträge
Leipzig, Dunker und Humblot 1909.
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 3. 33