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Der Entwurf bezeichnet die Kirchengemeinden (Art.1 Abs. ])
als rechtsfähige, zur Befriedigung der örtlichen
Kirchenbedürfnisse organisierte Beitragsver-
bände. Die Korporationseigenschaft legt er ihnen nicht aus-
drücklich bei, wohl aber (Art. 1 Abs. II) die Vorrechte der öffent-
lichen Stiftungen. Ihre Vermögensfähigkeit ist u. A. in Art. 5,
ihre Eigentumsfähigkeit insbesondere in Art. 1 Abs. VI zum
Ausdruck gebracht. Die Motive lassen keinen Zweifel, daß die
Kirchengemeinden Korporationen des öffentlichen Rechts und
schon damit juristische Personen im Sinne des BGB. $ 89 sein
sollen. (Motive 8. 68 ff.)
Soweit besteht Klarheit über die Absichten des Gresetz-
gebers. Unbestimmt aber ist, was Bestandteil der Kirchenge-
meinde des Entwurfs sei und bestritten ist bereits, welchem
größeren Verbande, ob der (ilaubensgesellschaft oder dem Staate,
die Kirchengemeinde rechtlich angehöre. Nach innerem Kirchen-
rechte, nach protestantischem und katholischem, gibt es von
alters her Kirchengemeinden und die Frage erhebt sich, sollen
nun etwa diese innerkirchlichen Gemeinden in den Korporationen
des Entwurfs aufgehen oder umgekehrt, oder sollen etwa ein-
heitliche Korporationen angenommen werden, die nur einem ver-
schiedenen Rechte für die innere und die äußere Sphäre unter-
liegen oder sollen endlich künftig Kirchengemeinden im Sinne
des Kirchenrechtes und Kirchengemeinden im Sinne des Staats-
kirchenrechts rechtlich getrennte und nur durch die Aufsicht
schief aneinandergelehnte Verbände sein.
Nach den Motiven hat es den Anschein, als solle künftig
nur eine Kirchengemeinde rechtlich existieren, denn die Motive
nehmen die Definition der Rechtsprechung des Verwaltungsge-
richtshofes auf und entwickeln sie weiter (8. 62ff.). Dieser
Definition aber ist der kirchenrechtliche Begriff zu Grunde ge-
legt und er wird dann in die staatskirchenrechtliche Konstruk-
tion eingeflochten. Im Entwurf sind ferner die katholischen und