Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 49 —_ 
Der Entwurf bezeichnet die Kirchengemeinden (Art.1 Abs. ]) 
als rechtsfähige, zur Befriedigung der örtlichen 
Kirchenbedürfnisse organisierte Beitragsver- 
bände. Die Korporationseigenschaft legt er ihnen nicht aus- 
drücklich bei, wohl aber (Art. 1 Abs. II) die Vorrechte der öffent- 
lichen Stiftungen. Ihre Vermögensfähigkeit ist u. A. in Art. 5, 
ihre Eigentumsfähigkeit insbesondere in Art. 1 Abs. VI zum 
Ausdruck gebracht. Die Motive lassen keinen Zweifel, daß die 
Kirchengemeinden Korporationen des öffentlichen Rechts und 
schon damit juristische Personen im Sinne des BGB. $ 89 sein 
sollen. (Motive 8. 68 ff.) 
Soweit besteht Klarheit über die Absichten des Gresetz- 
gebers. Unbestimmt aber ist, was Bestandteil der Kirchenge- 
meinde des Entwurfs sei und bestritten ist bereits, welchem 
größeren Verbande, ob der (ilaubensgesellschaft oder dem Staate, 
die Kirchengemeinde rechtlich angehöre. Nach innerem Kirchen- 
rechte, nach protestantischem und katholischem, gibt es von 
alters her Kirchengemeinden und die Frage erhebt sich, sollen 
nun etwa diese innerkirchlichen Gemeinden in den Korporationen 
des Entwurfs aufgehen oder umgekehrt, oder sollen etwa ein- 
heitliche Korporationen angenommen werden, die nur einem ver- 
schiedenen Rechte für die innere und die äußere Sphäre unter- 
liegen oder sollen endlich künftig Kirchengemeinden im Sinne 
des Kirchenrechtes und Kirchengemeinden im Sinne des Staats- 
kirchenrechts rechtlich getrennte und nur durch die Aufsicht 
schief aneinandergelehnte Verbände sein. 
Nach den Motiven hat es den Anschein, als solle künftig 
nur eine Kirchengemeinde rechtlich existieren, denn die Motive 
nehmen die Definition der Rechtsprechung des Verwaltungsge- 
richtshofes auf und entwickeln sie weiter (8. 62ff.). Dieser 
Definition aber ist der kirchenrechtliche Begriff zu Grunde ge- 
legt und er wird dann in die staatskirchenrechtliche Konstruk- 
tion eingeflochten. Im Entwurf sind ferner die katholischen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.