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flossenen Gerichtsentscheidungen, keine gesicherte und zufriedenstellende
ist“ (S. 3), vielmehr „zuverlässig und beide Teile bindend nur durch einen
Staatsvertrag geordnet werden kann“ (S. 29). Im folgenden werden dann
die wichtigsten Punkte eines solchen Staatsvertrages besprochen. Für den
Publizisten ist dabei namentlich die Tatsache von Interesse, daß hier
(S. 45.) der Versuch gemacht wird, jene Fälle zu bestimmen, in denen die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegen den Staatsschatz des
anderen Vertragsstaates im Gebiete des verurteilten Staates zulässig sein
soll: Nur dann, wenn das Prozeßgericht bestimnit war durch den Gerichts-
stand der unbeweglichen Sache, der Niederlassung, der Zuständigkeitsverein-
barung, endlich der Erbschaftsstreitigkeiten, „wenn der verurteilte Staat als
Erbe oder Vermächtnisnehmer nach einem Verstorbenen geklagt worden
war, dessen Nachlaßregulierung im Staate des-Prozeßgerichts stattgefunden
hat“; dazu tritt in einer neuerlichen Abhandlung „Ein Staatsvertrag über
die Vollstreckungshilfe zwischen Oesterreich und Deutschland“ (Bd, XX
der Zeitschr. f. internat. Recht, S. 77) noch der Gerichtsstand der Wider-
klage.
Die prinzipielle Bedeutung dieser Vorschläge liegt darin, daß, hier zur
Lösung des heiklen, wichtige Interessen der Staaten berührenden Problems
zum ersten Male der individualisierende Modus des Einzelvertrages gewählt
wird, im Gegensatz zu dem generalisierenden eines durch kollektiv:n Staats-
vertrag festzusetzenden „reglement international“. Da in absehbarer Zeit
wohl nicht möglich sein wird, den letzteren Weg mit Erfolg zu betreten,
muß der Versuch, in der erwähnten Frage wenigstens zwischen den beiden
wirtschaftlich so eng verbundenen Großmächten zu einem befriedigenden
Ergebnis zu gelangen, unter allen Umständen gutgeheißen werden. Zu er-
wägen ist nur, ob es nicht zweckmäßiger wäre, diese Materie aus dem Staats-
vertrag über die Vollstreckungshilfe auszuscheiden und zum (Gegenstand
eines selbständigen Staatsvertrages zu machen. In diesem könnte dann
nämlich nicht nur die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegen den
Staatsschatz des anderen Vertragsstaates im Gebiete des verur-
teilten Staates, sondern auch die Vollstreckung solcher Urteile
im Gebiete des verurteilenden Staates selbst, an dem
dort befindlichen Vermögen des anderen Vertragsstaates, geregelt werden.
Josef Lukas,
Anzeigen.
1. Bornhak, Conrad, Grundriß des Deutschen Staatsrechts
2. Auflage. Leipzig 1910. A. Deichertsche Verlagsbuchhandlung.
Die erste Auflage hat LABAND im Archiv Bd. XXIIS.303 besprochen. Drei
Jahre später ist eine neue Auflage dieses Buches notwendig geworden, das