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die protestantischen Kirchengemeinden nicht ganz gleichartig
konstruiert. Art. 1 Abs. III ordnet an, daß die katholi-
schen Kirchengemeinden des Entwurfs und ihre Vertretungs-
körper nicht Organe derinneren Kirchenverfas-
sung seien. Für die protestantischen Kirchengemeinden des
Entwurfs gilt dasselbe nicht. Art. 1 Abs. IV gibt vielmehr
zu erkennen, dab die Kirchengemeinden des protestantischen
Kirchenrechts mit den protestantischen Kirchengemeinden des
Entwurfs sich vollkommen decken. Der Entwurf spricht nur aus,
daß er sich mit den innerkirchlichen Aufgaben dieser Gemein-
den nicht befasse. Für die protestantischen Kirchengemeinden
scheint also klar zu sein, daß sie einheitliche Gemeinden seien,
deren Wandel aber nach doppeltem Rechte, nach dem Recht
des Entwurfs für die vermögensrechtlichen und Verwaltungs-Ge-
schäfte sich bestimmen soll.
Von den Gemeinden des Entwurfs im allgemeinen sagen
die Motive (8. 68) daß sie dem öffentlichen Organis-
mus eingegliedert seien. Ob dieser Organismus aber der
Staat oder die Kirche sei, bleibt offen (ungenau MEURER a. a.
OÖ. 8. 11/12). Der Berichterstatter stellt die Sache bestimmter
hin, indem er mir (8. 29) für die katholische Kirche entgegen-
hält: „Der Staat kann eine Kirchengemeinde, im kirchlichen
Sinne im Wege der Gesetzgebung niemals schaffen“ und 8. 15
sagt er: „Sie ist ein dem Staatsorganismus eingegliederter Ge-
meindeverband zur Besorgung öffentlicher Aufgaben, ausgestattet
mit dem Vorrechte der öffentlichen Stiftungen“. Und weiter: „Die
Kirchengemeinde in diesem (i. e. des Entwurfs) Sinn ist eine
dem kanonischen Rechte fremde Erscheinung, welche in Ana-
logie gestellt werden kann etwa mit der Einrichtung des Pa-
tronats. Sie erscheint in gewisser Beziehung als unabhängig
von der kirchlichen Organisation.“
Darin scheint mir der Berichterstatter durchaus Recht zu
haben, während MEURER (8. 11/12) nichts davon wissen will,