Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

43 —_ 
die protestantischen Kirchengemeinden nicht ganz gleichartig 
konstruiert. Art. 1 Abs. III ordnet an, daß die katholi- 
schen Kirchengemeinden des Entwurfs und ihre Vertretungs- 
körper nicht Organe derinneren Kirchenverfas- 
sung seien. Für die protestantischen Kirchengemeinden des 
Entwurfs gilt dasselbe nicht. Art. 1 Abs. IV gibt vielmehr 
zu erkennen, dab die Kirchengemeinden des protestantischen 
Kirchenrechts mit den protestantischen Kirchengemeinden des 
Entwurfs sich vollkommen decken. Der Entwurf spricht nur aus, 
daß er sich mit den innerkirchlichen Aufgaben dieser Gemein- 
den nicht befasse. Für die protestantischen Kirchengemeinden 
scheint also klar zu sein, daß sie einheitliche Gemeinden seien, 
deren Wandel aber nach doppeltem Rechte, nach dem Recht 
des Entwurfs für die vermögensrechtlichen und Verwaltungs-Ge- 
schäfte sich bestimmen soll. 
Von den Gemeinden des Entwurfs im allgemeinen sagen 
die Motive (8. 68) daß sie dem öffentlichen Organis- 
mus eingegliedert seien. Ob dieser Organismus aber der 
Staat oder die Kirche sei, bleibt offen (ungenau MEURER a. a. 
OÖ. 8. 11/12). Der Berichterstatter stellt die Sache bestimmter 
hin, indem er mir (8. 29) für die katholische Kirche entgegen- 
hält: „Der Staat kann eine Kirchengemeinde, im kirchlichen 
Sinne im Wege der Gesetzgebung niemals schaffen“ und 8. 15 
sagt er: „Sie ist ein dem Staatsorganismus eingegliederter Ge- 
meindeverband zur Besorgung öffentlicher Aufgaben, ausgestattet 
mit dem Vorrechte der öffentlichen Stiftungen“. Und weiter: „Die 
Kirchengemeinde in diesem (i. e. des Entwurfs) Sinn ist eine 
dem kanonischen Rechte fremde Erscheinung, welche in Ana- 
logie gestellt werden kann etwa mit der Einrichtung des Pa- 
tronats. Sie erscheint in gewisser Beziehung als unabhängig 
von der kirchlichen Organisation.“ 
Darin scheint mir der Berichterstatter durchaus Recht zu 
haben, während MEURER (8. 11/12) nichts davon wissen will,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.