Contents: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1063 
eigener Adjunct vom Gemeinderathe gewaͤhlt. 
Derselbe hat in dringlichen Fällen statt des 
Bürgermelsters zu handeln, außerdem dessen 
Aufträge zu vollziehen, die nothwendigen 
Anzeigen an denselben zu machen nund Be- 
seitligung gesetzwidriger Zustände in der Ort- 
schaft zu veranlassen. 
Artikel 74. 
Der Gemeinderath erläßt die ortspollzei- 
lichen Vorschriften nach Maßgabe der gesetz- 
lichen Bestimmungen. 
Er beschließt über polizeiliche Einrichtungen 
und Anstalten, mit deren Ausführung Kosten 
für die Gemeinde verbunden sind. 
Artikel 75. 
„Die Gemeinden sind verpflichtet, für die 
nothwendigen Dienstleistungen bei Handha- 
bung der Ortspolizei, des Feld-- und Wald- 
Schutzes geeignete Diener in widerruflicher 
Weise aufzustellen, denselben, vorbehaltlich 
des Art. 40, zur Sicherung ihrer Eristenz 
genügende Bezüge zu gewähren und die hiezu 
verwendeten Personen im Falle erwiesener 
Untauglichkeit oder Unzuverlässigkeit vom 
Dienste zu entfernen. 
Bel Besetzung solcher Stellen sollen die 
in Art. 34 des Wehrverfassungsgesetzes vom 
30. Januar 1868 und in Art. 11 des Ge- 
setzes vom 16. Mai 1868 die Versorgung 
invalider Unterofficiere 2c. betr. bezeichneten 
Personen möglichst berücksichtigt werden. 
1054 
Die in Abs. I bezeichneten Bediensteten 
werden von dem Gemeinderathe aufgestellt 
und können von demselben vorbehaltlich der 
Beschwerdeführung jeverzeit entlassen werden. 
Die Ortspolizeidiener und Feldhüter sind 
von der vorgesetzten Districtsverwaltungsbe- 
hörde zu verpflichten und haben sodann den 
amtlichen Glauben öffentlicher Diener. 
In dieser Eigenschaft steht denselben die 
Befugniß zu, aus Anlaß der Verübung straf- 
barer Handlungen in den gesetzlich zulässigen 
Fällen und unter Beobachtung der gesetzlichen 
Vorschriften Personen festzunehmen, sowie 
zur Sicherung des Beweises gegen die auf 
frischer That Betretenen Pfändungen vor- 
zunehmen. 
Hinsichtlich der Bestätigung, Verpflichtung 
und Diensteseigenschaft der zum Forstschutze 
aufgestellten Individuen kommen die besteh- 
enden Bestimmungen zur Anwendung. 
Wenn eine Gemeinde es unterläßt, unge- 
achtet eines ihr durch die vorgesetzte Behörde 
ertheilten Auftrages innerhalb der ihr vor- 
gesteckten Frist die in Abs. 1 bezeichneten 
Bediensteten aufzustellen, so ist die vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde befugt, diese für die 
Gemeinde zu bestellen, deren Gehalt festzu- 
setzen und auf die Gemeindekasse anzuweisen. 
Diese Folge der Fristversäumung ist in der 
Aufforderung ausdrücklich zu erwähnen. 
Mehrere anelnandergrenzende Gemeinden 
können sich mit Genehmigung der vorgesetzten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.