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eigener Adjunct vom Gemeinderathe gewaͤhlt.
Derselbe hat in dringlichen Fällen statt des
Bürgermelsters zu handeln, außerdem dessen
Aufträge zu vollziehen, die nothwendigen
Anzeigen an denselben zu machen nund Be-
seitligung gesetzwidriger Zustände in der Ort-
schaft zu veranlassen.
Artikel 74.
Der Gemeinderath erläßt die ortspollzei-
lichen Vorschriften nach Maßgabe der gesetz-
lichen Bestimmungen.
Er beschließt über polizeiliche Einrichtungen
und Anstalten, mit deren Ausführung Kosten
für die Gemeinde verbunden sind.
Artikel 75.
„Die Gemeinden sind verpflichtet, für die
nothwendigen Dienstleistungen bei Handha-
bung der Ortspolizei, des Feld-- und Wald-
Schutzes geeignete Diener in widerruflicher
Weise aufzustellen, denselben, vorbehaltlich
des Art. 40, zur Sicherung ihrer Eristenz
genügende Bezüge zu gewähren und die hiezu
verwendeten Personen im Falle erwiesener
Untauglichkeit oder Unzuverlässigkeit vom
Dienste zu entfernen.
Bel Besetzung solcher Stellen sollen die
in Art. 34 des Wehrverfassungsgesetzes vom
30. Januar 1868 und in Art. 11 des Ge-
setzes vom 16. Mai 1868 die Versorgung
invalider Unterofficiere 2c. betr. bezeichneten
Personen möglichst berücksichtigt werden.
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Die in Abs. I bezeichneten Bediensteten
werden von dem Gemeinderathe aufgestellt
und können von demselben vorbehaltlich der
Beschwerdeführung jeverzeit entlassen werden.
Die Ortspolizeidiener und Feldhüter sind
von der vorgesetzten Districtsverwaltungsbe-
hörde zu verpflichten und haben sodann den
amtlichen Glauben öffentlicher Diener.
In dieser Eigenschaft steht denselben die
Befugniß zu, aus Anlaß der Verübung straf-
barer Handlungen in den gesetzlich zulässigen
Fällen und unter Beobachtung der gesetzlichen
Vorschriften Personen festzunehmen, sowie
zur Sicherung des Beweises gegen die auf
frischer That Betretenen Pfändungen vor-
zunehmen.
Hinsichtlich der Bestätigung, Verpflichtung
und Diensteseigenschaft der zum Forstschutze
aufgestellten Individuen kommen die besteh-
enden Bestimmungen zur Anwendung.
Wenn eine Gemeinde es unterläßt, unge-
achtet eines ihr durch die vorgesetzte Behörde
ertheilten Auftrages innerhalb der ihr vor-
gesteckten Frist die in Abs. 1 bezeichneten
Bediensteten aufzustellen, so ist die vorgesetzte
Verwaltungsbehörde befugt, diese für die
Gemeinde zu bestellen, deren Gehalt festzu-
setzen und auf die Gemeindekasse anzuweisen.
Diese Folge der Fristversäumung ist in der
Aufforderung ausdrücklich zu erwähnen.
Mehrere anelnandergrenzende Gemeinden
können sich mit Genehmigung der vorgesetzten