Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Versenkung von Prisen neutraler Nationalität muß in ihren Grund- 
lagen selbst betrachtet werden. Es herrscht allgemein Ueberein- 
stimmung dahin, daß die Prinzipien des Völkerrechts in Ansehung 
der Prisen auf einem bestimmten Kompromisse zwischen den 
Interessen der Kriegführenden einerseits und der Neutralen andrer- 
seits beruhen — einem Kompromisse, der sich aus der Notwen- 
digkeit ergibt, die Rechte dieser und jener abzugrenzen. Von 
diesem Gesichtspunkte aus darf die Versenkung eines beschlag- 
nahmten Schiffes neutraler Nationalität außer in Fällen beson- 
derer Notwendigkeit für die Interessen der Kriegführenden nicht 
gestattet sein. Solche Fälle können natürlich bei weitem seltener 
für ein Land eintreten, welches das Glück hat, überall seine 
Häfen zu haben, als für ein Land, das sich in weniger glück- 
lichen Bedingungen befindet. Aber die unbedingte Nichtzulassung 
der Zerstörung eines Schiffes neutraler Nationalität, ohne Rück- 
sicht selbst auf die gröbste Verletzung der Neutralität durch das 
Schiff, würde unter manchen Bedingungen damit gleichbedeutend 
sein, daß man dem kriegführenden Teile vollkommen das Recht 
nähme, sogar die Lieferung von Waffen an den Feind zu ver- 
hindern, was augenscheinlich unbillig wäre und, wenn sich die 
kriegführende Gegenpartei in günstigeren Bedingungen befindet, 
ganz und gar unbillig, Vom Standpunkte der Prinzipien des 
Völkerrechts, die auf dem erwähnten Kompromisse zwischen den 
Interessen der Kriegführenden und Neutralen beruhen, erscheint 
es sogar nicht ganz verständlich, warum einige Schriftsteller die 
Versenkung eines feindlichen Schiffes, auf dem sich Waren neu- 
traler Eigentümer befinden und sogar die Verweigerung einer 
Entschädigung für diese Waren für zulässig halten, aber nicht 
für zulässig halten die Versenkung des Schiffes neutraler Eigen- 
tümer, auf dem sich Kriegskonterbande des Feindes oder für den 
Feind befindet. Indessen, der Schwerpunkt der Frage liegt vom 
prinzipiellen Gesichtspunkte aus darin, daß die legalen Interessen 
der Eigentümer durch die im Interesse der Kriegführenden manch-
	        
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