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daß die Kirchengemeinden des Entwurfs, weder die katholischen
noch die protestantischen, dem Staatsorganismus eingegliedert
seien. Er meint, sie seien dies ebenso wenig wie die Aktienge-
sellschaften.
Es besteht also schon Unklarheit darüber, wie sich die KG.
des Entwurfs zur KG. des inneren Kirchenrechts verhalte und
Streit besteht darüber, wem diese neuen Gebilde zugehören, dem
Staat oder der Kirche oder etwa gar, wie die Aktiengesell-
schaften, keinem von beiden.
Der vom Entwurf für die katholischen Kirchengemeinden
des Entwurfs gewählte Ausdruck, „daß sie nicht Organ der
inneren Kirchenverfassung seien“ ist auf alle Fälle sehr beach-
tenswert. Daß eine Gemeinde nicht eigentlich ein Organ sein
könne, ist wohl selbstverständlich. Es soll wohl ausgesprochen
werden, daß sie außerhalb der Kirche stehen und Einrichtungen
des Staates nicht nur der Entstehung, sondern auch der Zuge-
hörigkeit nach seien.
Damit könnte man sich zu der Auffassung verleiten lassen,
daß die Kirchengemeinden des Entwurfs, wenn sie protestantisch
sind, der protestantischen Kirche, wenn sie aber katholisch sind,
dem bayerischen Staat angehören. Der Entwurf geht aber offen-
bar davon aus, daß die protestantische Kirche in Bayern über-
haupt im Ganzen Staatsanstalt sei, während das gleiche von der
katholischen Kirche nicht angenommen wird. Das Verhältnis
wird damit zwar etwas klarer, aber auch um so unerfreulicher
und unheilbarer. Es läßt sich so formulieren:
1. Die protestantischen Kirchengemeinden des Entwurfs
decken sich mit den Kirchengemeinden des protestantischen
Kirchenrechts, sie sind Korporationen, welche der Staatsanstalt
„protestantische Kirche“ eingegliedert sind.
2. Die katholischen Kirchengemeinden des Entwurfs decken
sich nicht mit den Kirchengemeinden des katholischen Kirchen-