Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 524 — 
schaft den Erben gehörend angesehen wird und nicht erst von 
dem Augenblicke, wo die Erben durch Gerichtsbeschluß in ihrem 
Erbrecht bestätigt werden. Ja, die Aufgabe der Prisengerichte 
besteht gerade darin, daß sie die Prise d. h. die Beschlagnahme 
für gut und gesetzlich oder für ungesetzlich erklären, oder mit 
anderen Worten, daß sie sozusagen das Recht der Beschlagnahme 
bestätigen oder eine solche Bestätigung verweigern. Ueberhaupt 
begründen Gerichtsentscheidungen keine Rechte, sondern bestäti- 
gen sie nur.“ 
Die Gründe des Urteils dürften im wesentlichen von den 
Anhängern der kontinentalen Rechtsanschauung unterschrieben 
werden können mit Ausnahme vielleicht des letzten Passus, der 
von dem Eigentumsübergange der Prisen spricht °°. 
Die Frage des Eigentumsübergangs der Prisen hat eine große 
Bedeutung auch für die englische Doktrin, die aus ıhr ein Argu- 
ment gegen die Zerstörung neutraler Prisen herleitet. Einige 
englische Schriftsteller stellen nämlich die Theorie auf, daß sich 
zwar der Uebergang feindlicher Schiffe schon mit dem Augen- 
blicke der Wegnahme vollziehe, daß das Eigentum neutraler 
Schiffe aber erst durch Urteil des Prisengerichtes übertragen 
werde?!. Daraus folgern sie, daß feindliche Schiffe unmittelbar 
nach der Beschlagnahme zerstört werden können, weil der Kap- 
tor damit nur sein eigenes Gut zerstöre, neutrale Prisen aber 
seien fremdes Gut, das nicht zerstört werden könne, solange es 
  
  
?° Das Urteil des Prisengerichts hat konstitutive und nicht deklara- 
torische Bedeutung, vgl. auch Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivil- 
sachen, Neue Folge, 1908, S. 257. Wenngleich das Urteil vom Standpunkte 
des Versicherungsrechts nicht unanfechtbar sein dürfte (vgl. den Ausspruch 
des berühmten englischen Richters Lord Mansfield: wether by the capture 
... the property was or was not transferred to the ennemy by International 
Law, was immatterial as between the insurers and the insured, — 2 Burrows 
Reports, p. 693), so wird man den Ausführungen des Reichsgerichts über 
den Eigentumsübergang beipflichten müssen. 
2i HALL, A treatiese on Int. Law, 5th ed. p. 456, 734. LAWRENCE, Prin- 
ciples of Int. Law 189, p. 406.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.