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schaft den Erben gehörend angesehen wird und nicht erst von
dem Augenblicke, wo die Erben durch Gerichtsbeschluß in ihrem
Erbrecht bestätigt werden. Ja, die Aufgabe der Prisengerichte
besteht gerade darin, daß sie die Prise d. h. die Beschlagnahme
für gut und gesetzlich oder für ungesetzlich erklären, oder mit
anderen Worten, daß sie sozusagen das Recht der Beschlagnahme
bestätigen oder eine solche Bestätigung verweigern. Ueberhaupt
begründen Gerichtsentscheidungen keine Rechte, sondern bestäti-
gen sie nur.“
Die Gründe des Urteils dürften im wesentlichen von den
Anhängern der kontinentalen Rechtsanschauung unterschrieben
werden können mit Ausnahme vielleicht des letzten Passus, der
von dem Eigentumsübergange der Prisen spricht °°.
Die Frage des Eigentumsübergangs der Prisen hat eine große
Bedeutung auch für die englische Doktrin, die aus ıhr ein Argu-
ment gegen die Zerstörung neutraler Prisen herleitet. Einige
englische Schriftsteller stellen nämlich die Theorie auf, daß sich
zwar der Uebergang feindlicher Schiffe schon mit dem Augen-
blicke der Wegnahme vollziehe, daß das Eigentum neutraler
Schiffe aber erst durch Urteil des Prisengerichtes übertragen
werde?!. Daraus folgern sie, daß feindliche Schiffe unmittelbar
nach der Beschlagnahme zerstört werden können, weil der Kap-
tor damit nur sein eigenes Gut zerstöre, neutrale Prisen aber
seien fremdes Gut, das nicht zerstört werden könne, solange es
?° Das Urteil des Prisengerichts hat konstitutive und nicht deklara-
torische Bedeutung, vgl. auch Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivil-
sachen, Neue Folge, 1908, S. 257. Wenngleich das Urteil vom Standpunkte
des Versicherungsrechts nicht unanfechtbar sein dürfte (vgl. den Ausspruch
des berühmten englischen Richters Lord Mansfield: wether by the capture
... the property was or was not transferred to the ennemy by International
Law, was immatterial as between the insurers and the insured, — 2 Burrows
Reports, p. 693), so wird man den Ausführungen des Reichsgerichts über
den Eigentumsübergang beipflichten müssen.
2i HALL, A treatiese on Int. Law, 5th ed. p. 456, 734. LAWRENCE, Prin-
ciples of Int. Law 189, p. 406.