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besagen, al» daß im Falle der Zerstörung neutraler Schiffe deren
Eigentümer entschädigt werden müssen, oder aber ob die gegenteilige
Ansicht richtig ist, daß diese Urteile eine Zerstörung überhaupt
verbieten. Mir ist bei der Lektüre der beiden STOwELLschen
Urteile ®! aufgefallen, daß ihr Verfasser schwerlich an solche Fälle
gedacht hat, wie sie im letzten russisch-japanischen Kriege sich
ereignet haben, an die Zerstörung von Konterbande führenden
neutralen Schiffen. Bei den STOWELLschen Urteilen handelt es
sich lediglich um die Frage: ist das Schiff feindlich gewesen oder
nicht, unterlag es also aus dem Grunde des Seebeuterechts
der Wegnahme und Zerstörung, oder handelte es sich um ein
neutrales Schiff, das zu beschlagnahmen gar kein Recht vorhan-
den war? In beiden Fällen waren feindliche Schiffe zerstört
worden, denen von der englischen Regierung sogenannte „licences“
ausgestellt waren. Diese Lizenzen stellten sie den neutralen
Schiffen gleich und schützten sie vor Wegnahme. In der Lizenz
stand ausdrücklich, daß den Inhabern der freie Handel zwischen
Kadiz und den amerikanischen Häfen gestattet war. Ihre Haupt-
aufgabe, die Fahrt nach Kadiz zur Verproviantierung der dort
befindlichen britischen Truppen mit Mehl und Reis, hatten sie
hinter sich und waren jetzt auf dem Heimwege. An Bord führ-
ten sie etwas spanischen Wein und Früchte. Ein Konterbande-
handel oder Blockadebruch kam gar nicht in Frage. Das eine
Schiff, Actaeon, ist offenbar zerstört worden, obwohl der britische
Kapitän das Vorhandensein der Lizenz kannte, auf Befehl seines
Vorgesetzten, im Bewußtsein, daß das Schiff der Beschlagnahme
nicht unterlag. Dies ist ausdrücklich gesagt im Urteil Dr. LUSHING-
Tons im Falle The Leucade ?”. Wahrscheinlich wurde die Zer-
störung des Schiffes angeordnet, weil man nicht wünschte, daß
es in die Häfen Nachrichten über die Stellung der britischen
31 The Actaeon 2 Dods. 48 und The Felicity ib. 381, in der Sammlung
von Roscoz, Reports of Prize Cases 1905, vol. 2, p. 209, 233.
3? Spinks 217 bei Roscoe a. a. O., p. 473 ff. besonders p. 479.