Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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führung von Konterbandewaren, durch Unterhalten von Handels- 
beziehungen mit blockierten Plätzen u. a. begünstigen. Sie ver- 
hindern eine solche Begünstigung durch Beschlagnahme, Ein- 
bringung und gegebenenfalls Einziehung des Schiffes. Die neu- 
tralen Eigentümer haben das entgegenstehende Interesse, ihr 
Eigentum während eines Seekrieges von den Kriegführenden mög- 
lichst unbelästigt zu erhalten. Dieses Interesse findet seinen Aus- 
druck in der Regel, daß das Schiff vor seiner Einziehung in einem 
ordnungsmäßigen Prisenverfahren abgeurteilt werden muß. Der 
Krieg mit seinen Wechselfällen bringt aber Notlagen mit sich, 
in denen beide Interessen so hart aneinanderstoßen, daß der 
Ausgleich der Konflikte auf dem für die Regel vorgezeichneten 
Wege unmöglich ist. Gerade im modernen Seekriege kommt es 
vor, daß ein Kriegführender aus bestimmten Gründen ein neu- 
trales Schiff, das sich eines Neutralitätsbruchs schuldig gemacht 
hat, nicht einbringen kann, um es im regelmäßigen Wege ab- 
urteilen zu lassen. Die beiden Alternativen, die er hat, sind 
also die: entweder zu gestatten, daß seinem Feinde ein Vorteil 
erwächst, der ihm selbst zum Schaden gereichen kann und das 
Schiff loszulassen — oder das Schiff zu zerstören und die Be- 
urteilung dieses Schrittes dem späteren Prisenverfahren vorzu- 
behalten. 
Ein durch keine völkerrechtlichen Präzedenzen beeinflußter 
Beurteiler wird in solchen Ausnahmefällen geneigt sein, dem 
Interesse des Kriegführenden das Uebergewicht zuzuerkennen und 
das Notrecht des Krieges anzuerkennen. Dieses Notrecht ist, 
wenn es wirklich eine Ungerechtigkeit für den Neutralen in sich 
schließt, stets durch einen Prisenspruch, der auf volle Entschä- 
digung lautet, reparabel. Der gegenteilige Standpunkt könnte 
unter Umständen dem Kriegführenden einen irreparablen Scha- 
den bringen. Das Recht der Zukunft, das aus den Haager und 
Londoner Beratungen hervorgegangen ist, hat diesen Standpunkt 
anerkannt. 
Archiv für öffentliches Recht. XXVL. 4. 35
	        
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