Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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gation *! zu den britischen und russischen Vorschlägen einge- 
gangen. Der amerikanische Vorschlag deckte sich im wesent- 
lichen mit dem englischen; er lautete: 
„Wenn aus irgend einem Grunde ein genommenes neutrales 
Schiff nicht zur Aburteilung eingebracht werden kann, so muß 
das Schiff losgelassen werden.“ 
Den Gegenpol zu diesen beiden Vorschlägen bildete der rus- 
sische Antrag, dem eine kurze Begründung beigegeben war und 
der die Streitfrage der Zerstörung neutraler Prisen, wie folgt, 
regeln wollte: 
„In der Erwägung, daß ein absolutes Verbot der Zerstörung 
neutraler Prisen durch Kriegführende zur Folge hätte, dab für 
diejenigen Mächte, die keine maritimen Stützpunkte außerhalb 
der Küsten des Heimatsstaats haben, ein Zustand ausgesprochener 
Inferiorität geschaffen würde und in der Meinung, daß jede inter- 
nationale Uebereinkunft auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit 
und des gleichen Vorteils für alle beruhen muß, unterbreitet die 
Kais. Russ. Delegation der 4. Kommission folgenden Vorschlag 
einer Bestimmung über die Zerstörung neutraler Prisen zur Er- 
wägung, der nach ihrer Meinung allen beteiligten Interessen 
Rechnung trägt. 
Die Zerstörung einer neutralen Prise ist verboten mit Aus- 
nahme der Fälle, wo ihre Erhaltung die Sicherheit des Nehme- 
schiffes oder den Erfolg von dessen Operationen gefährden könnte **. 
Der Kommandant des Nehmeschiffes kann von dem Rechte der 
Zerstörung nur mit der größten Zurückhaltung Gebrauch machen 
und muß dafür Sorge tragen, vorher die Besatzung des Schiffes 
und soweit als möglich auch die Ladung zu übernehmen, in jedem 
Falle aber alle Bordpapiere und andere nötwendige Beweisstücke 
zu erhalten, um die Aburteilung der Prise und gegebenenfalls 
#1 Ib. p. 1171 (Annexe 41). 
42 Diese Phrase ist den französischen Priseninstruktionen von 1870 nach 
gebildet. 
35 *
	        
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