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rechts, sie stehen außerhalb der katholischen Kirche und sind
dem bayerischen Staat unmittelbar eingegliedert.
Oder noch kürzer: Die Linie, welche in Bayern Staat und
Kirche trennt, geht bei der katholischen Kirche zwischen der
kirchlichen und der staatlichen Kirchengemeinde mitten durch,
bei der protestantischen Kirche ist sie gar nicht vorhanden.
Was sich hieraus für das Verhältnis von Staat und Kirche
in Bayern ergibt, übertrifit an Künstlichkeit alles Dagewesene
und Sonstvorhandene. Auf protestantischer Seite be-
steht die Staatskirche auf der Grundlage des landesherrlichen
obersten Episkopats. Sie äußert ihre Wirkungen unter anderem
in der nicht nach dem Bekenntnis (lutherisch und reformiert),
sondern nach einem territorialen Gesichtspunkt durchgeführten
Gliederung der Kirche in eine diesseitige und eine pfälzische.
Hier Konsistorium in Speyer — dort Oberkonsistorium. Diese
kirchlichen Oberbehörden sind „selbständig“ (Prot.Ed.$ 1)
dem Ministerium desInnernf. K. u. SchA. unter-
geordnet. Die inneren Kirchengemeinden dieser Kirche
decken sich mit den staatlichen des Entwurfs. Für die prote-
stantische Kirche der Pfalz ist nun allerdings durch Art. 103
des Entwurfs der dortigen Generalsynode noch ein Weg offen
gelassen, um die kirchliche Selbständigkeit wie dieselbe in der
Vereinigungsurkunde vom 10. Oktober 1818 garantiert ist, zu
wahren. Der Entwurf erstrebt zwar Rechtseinheit im ganzen
Staatsgebiet auch für die protestantische Kirche, wahrt aber
dabei das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 103 und 104
des Entw. s. dazu auch kgl. Entschl. v.1. August 1881 Ziff. ILI.
die Generalsynoden betr. C.M.Bl. S. 201, WEBER Bd. XV
8. 385).
Die vom Entwurf vorgesehene Verschmelzung der inneren
mit der staatlichen Kirchengemeinde der protest. Kirche bedarf
also noch, um vollwirksam zu werden, der Genehmigung der
Generalsynoden.