— 534 —
über die Hilfsschiffe *, so gewinnt er eine andere Tragweite.
Dieser Antrag unterschied zwischen zweierlei Gruppen von Kriegs-
schiffen, den eigentlichen Kriegsschiffen und den Hilfsschiffen.
Das Hilfsschiff wurde folgendermaßen definiert: jedes Handels-
schiff, sei es kriegführend, sei es neutral, das zur Beförde-
rung von Matrosen, Kriegsmunition, Heizungsmaterial, Lebens-
mitteln oder Schiffsvrorräten irgend einer anderen Art verwendet
wird, oder das zur Ausführung von Reparaturarbeiten bestimmt
ist, oder beauftragt mit Depeschenbeförderung oder mit Ueber-
bringung von Nachrichten, wenn das betreffende Schiff ver-
pflichtet ist, sich nach den Marschordres zu richten, die ihm
unmittelbar oder mittelbar von der feindlichen Flotte mitgeteilt
werden. Ebenso fällt in diese Begrifisbestimmung jedes Schiff,
das zum Truppentransport verwendet wird.
Durch diesen Vorschlag wäre eine große Kategorie von
neutralen Schiffen zu feindlichen Kriegsschiffen gemacht, und
dadurch für diese Schiffe das Verbot der Zerstörung beseitigt
worden. Unter diese Kategorie wären nach dem klaren Wort-
laut des Vorschlags zunächst alle Transportschiffe einer im Kriege
befindlichen Flotte gefallen, ganz gleichgültig, ob sie eigentliche
Kriegsmunition oder Kohlen oder Lebensmittel für die Flotte
mit sich führen, ferner aber auch diejenigen Schiffe, die sich
einer Handlung schuldig machen, welche die englisch-amerikanische
Völkerrechtswissenschaft mit dem Ausdrucke unneutral service
(neutralitätswidrige Dienste im engeren Sinne) bezeichnet. Da
die Fassung des Vorschlages undeutlich gehalten war, so daß
die Befürchtung bestehen konnte, daß bei weitherziger Auslegung
zu Hilfsschiffen alle Schiffe gerechnet werden konnten, welche mit
Kohlen, Lebensmitteln, Vorräten usw. beladen sind, und bei denen
nur ein Verdacht vorliegt, daß sie mit der feindlichen Flotte Ver-
bindungen unterhalten, da ferner die Zuzählung dieser Schiffe
# Eod. p. 1135 (Annexe 2).