Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 534 — 
über die Hilfsschiffe *, so gewinnt er eine andere Tragweite. 
Dieser Antrag unterschied zwischen zweierlei Gruppen von Kriegs- 
schiffen, den eigentlichen Kriegsschiffen und den Hilfsschiffen. 
Das Hilfsschiff wurde folgendermaßen definiert: jedes Handels- 
schiff, sei es kriegführend, sei es neutral, das zur Beförde- 
rung von Matrosen, Kriegsmunition, Heizungsmaterial, Lebens- 
mitteln oder Schiffsvrorräten irgend einer anderen Art verwendet 
wird, oder das zur Ausführung von Reparaturarbeiten bestimmt 
ist, oder beauftragt mit Depeschenbeförderung oder mit Ueber- 
bringung von Nachrichten, wenn das betreffende Schiff ver- 
pflichtet ist, sich nach den Marschordres zu richten, die ihm 
unmittelbar oder mittelbar von der feindlichen Flotte mitgeteilt 
werden. Ebenso fällt in diese Begrifisbestimmung jedes Schiff, 
das zum Truppentransport verwendet wird. 
Durch diesen Vorschlag wäre eine große Kategorie von 
neutralen Schiffen zu feindlichen Kriegsschiffen gemacht, und 
dadurch für diese Schiffe das Verbot der Zerstörung beseitigt 
worden. Unter diese Kategorie wären nach dem klaren Wort- 
laut des Vorschlags zunächst alle Transportschiffe einer im Kriege 
befindlichen Flotte gefallen, ganz gleichgültig, ob sie eigentliche 
Kriegsmunition oder Kohlen oder Lebensmittel für die Flotte 
mit sich führen, ferner aber auch diejenigen Schiffe, die sich 
einer Handlung schuldig machen, welche die englisch-amerikanische 
Völkerrechtswissenschaft mit dem Ausdrucke unneutral service 
(neutralitätswidrige Dienste im engeren Sinne) bezeichnet. Da 
die Fassung des Vorschlages undeutlich gehalten war, so daß 
die Befürchtung bestehen konnte, daß bei weitherziger Auslegung 
zu Hilfsschiffen alle Schiffe gerechnet werden konnten, welche mit 
Kohlen, Lebensmitteln, Vorräten usw. beladen sind, und bei denen 
nur ein Verdacht vorliegt, daß sie mit der feindlichen Flotte Ver- 
bindungen unterhalten, da ferner die Zuzählung dieser Schiffe 
# Eod. p. 1135 (Annexe 2).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.