— 555 —
zu den Kriegsschiffen sie der Wohltat der Prisengerichtsbarkeit
ohne weiteres beraubt hätte, da endlich in dem Antrage kom-
biniert mit dem englischen Vorschlage, den Kriegskonterbande-
begriff zu beseitigen *, vielfach eine Regelung gesehen wurde,
die nicht die Interessen aller Mächte gleichmäßig berücksichtigte,
so hatte sich eine allgemeine Opposition gegen den Vorschlag
gebildet. Die Folge war, daß der britische Vorschlag über die
Hilfsschiffe in der Kommissionssitzung vom 18. September
zurückgezogen und zugleich angeregt wurde, die Behandlung der
ganzen Materie der assistance hostile oder des unneutral service
einer späteren Konferenz zu überlassen *. Der Antrag hat
denn auch bei der Frage der destruction keine weitere Rolle
gespielt; immerhin bleibt die Tatsache bestehen, daß nach dem
Ensemble der ursprünglichen englischen Propositionen für eine
ganze Reihe neutraler Schiffe die Möglichkeit der Zerstörung
ohne jedes Prisenurteil bestehen blieb. Insoweit als eine Zer-
störung neutraler Handelsschiffe selbst ohne Prisenurteil
zugelassen wurde, gingen die Engländer sogar weiter als die
Verteidiger des Rechtes der Zerstörung. Es ist ferner zu be-
rücksichtigen, daß nach britischer Praxis, abweichend von der
kontinentalen Anschauung, gewisse neutrale Handelsschiffe als
feindliche angesehen werden. Hierunter fallen nach dem Domizil-
prinzip alle Schiffe, die Neutralen gehören, welche im feindlichen
Lande ihre Handelsniederlassung haben und feindliche Schiffe,
die vor Kriegsausbruch in Voraussicht des Krieges an einen
Neutralen verkauft waren’, Auch nach britischer Rechts-
anschauung also unterlagen große Kategorien neutraler Schiffe
dem Zerstörungsrecht. Der Abstand der beiden entgegengesetzten
Standpunkte war mithin nicht so weit, wie es den Anschein hatte.
4 Vgl, die Rede von Exz. v. Marschall, eod. loc. p. 880, bestritten von
der britischen Delegation.
4 Erklärung des Lord Reay, eod. p. 917.
5 BEHR, in Act. et Doc. 3, p. 991.