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Die japanischen Vorschläge näherten sich mit ihrer Aus-
nahmebestimmung litt. a) den englischen Anträgen über Hilfs-
schiffe, nur daß die Formulierung zu noch größeren Zweifeln
Anlaß geben mußte. Wenn ein neutrales Schiff sich „im Militär-
oder Marinedienste* oder zu Militärzwecken „unter der Kon-
trolle“ des Feindes befindet, sollte die Zerstörung gestattet sein.
Der japanische Bevollmächtigte Tsudzuki gab auf eine amerl-
kanische Anfrage hin zu, daß sich in diesem Punkte der Tat-
bestand des japanischen und des englischen Vorschlags vielfach
deckt, erklärte aber, daß die japanischen Vorschläge zum Unter-
schied von den britischen nicht bezweckten, die der Zerstörung
unterliegenden Schiffe der Garantien des Prisenspruchs zu be-
rauben °!. Die beiden anderen Ausnahmen, nach denen gemäß
dem japanischen Vorschlage die Zerstörung der neutralen Prisen
gestattet sein sollte, betreffen das Verhalten des Schiffes bei der
Visite und bei der Wegnahme. Hier soll Fluchtversuch oder
Widerstand die Möglichkeit der Zerstörung zur Folge haben.
Die Vorschläge der übrigen Mächte zu der Frage der Zerstörung
der Prisen setzten alle voraus, daß die Beschlagnahme des
Schiffes bereits durchgeführt ist®®. Was vorher geschehen war,
wurde nicht berücksichtigt. Wegen dieser Inkongruenzen und
wegen der Unstimmigkeiten der japanischen Vorschläge mit den
britischen, zu denen sie eigentlich nur Amendements sein sollten,
zog die japanische Delegation später in der Ausschußberatung
ihre Anträge ganz zurück °3,
Es soll nunmehr auf den Inhalt der Reden, die russischer-
und britischerseits in der Kommission gehalten wurden, näher
eingegangen werden.
Wie schon erwähnt, berücksichtigte der englische Delegierte
ausführlich die Lage des geltenden Rechts. Er betonte, dab
5ı Eod. p. 905.
52 Vgl. die Erklärung von Sir Ernest Satow, eod. p. 903, letzter Absatz.
53 A. a. O. p. 994, 997—998 5 A. a. O. p. 901—903.