Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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gannen damit, daß, wie schon oben erwähnt, Japan erklärte, 
seine Amendements zu dem britischen Vorschlage zurückzuziehen, 
dessen Konsequenzen mit der japanischen Auffassung nicht har- 
monierten, daß jedes neutrale Schiff der Prisengerichtsbarkeit 
unterstehe >®., 
Im übrigen nahmen die russisch-englischen Debatten im 
Ausschuß ihren Fortgang. Dabei wurde Rußland von Deutsch- 
land unterstützt. Dem englischen Standpunkte erwuchs eine 
Stütze in den Ausführungen des belgischen Delegierten van den 
Heuvell und in der Rede, die der amerikanische General Davis 
über das Thema hielt. 
Um nicht auf alle Reden im einzelnen eingehen zu müssen, 
sollen die Gesichtspunkte, die von beiden Seiten hervorgehoben 
wurden, zusammengefaßt werden. Auf der einen Seite wird 
dazu am besten die Rede des deutschen Delegierten Kriege 
dienen. Sie berücksichtigt in kurzen Worten fast alle Gesichts- 
punkte, die in Frage kommen, auch ist sie methodisch gegliedert. 
Drei Thesen sind es, die Kriege aufstellt: 
1. die Zerstörung ist durch das gegenwärtige Völkerrecht 
gestattet; 
2. sie ist vom militärischen Gesichtspunkte aus unent- 
behrlich; 
3. sie enthält keine übermäßigen Härten gegenüber dem 
Eigentümer des Schiffes. 
Zur Begründung der ersten These führte Kriege zunächst 
die im ersten Teile dieser Arbeit erwähnte Tatsache an, daß die 
Reglements der meisten Staaten die Zerstörung gestatten. Er 
konnte sich hierbei auf die vorhergegangenen Spezialausführungen 
des russischen Kapitäns Behr beziehen und beschränkte sich ım 
übrigen auf den Hinweis, daß auch Professor Holland aus der Ueber- 
einstimmung der Reglements den Schluß gezogen hatte, daß die 
59 od. p. 9%.
	        
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