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pflicht für die Zerstörung solcher Waren zu statuieren. Auch
nach dem deutschen Memorandum, dessen einschlägige Artikel
sich sowohl auf die feindliche als auf neutrale Schiffe bezogen,
war eine Entschädigungspflicht für jedes mitversenkte, der Ein-
ziehung nicht unterliegende Gut vorgesehen ®. Da die Frage
bisher streitig gewesen war, und das französische Memorandum
an der französischen Praxis der Nichtentschädigung in solchen
Fällen festhielt #°, so begnügte sich Fromageot auch hier damit,
eine Frage als Basis für die Diskussion aufzustellen: „Soll das
Prinzip, nach dem neutrale Ware an Bord eines feindlichen
Schiffes nicht der Wegnahme unterliegt, in dem Sinne ausgelegt
werden, daß im Falle der Zerstörung des Schiffes der Eigen-
tümer dieser Ware entschädigt werden muß? oder dahin, daß
in einem solchen Falle die Zerstörung des Schiffes ein Kriegs-
ereignis ist, das gesetzlich zu einer pekuniären Verantwortlich-
keit des Kriegführenden keinen Anlaß gibt? *
Der Schwerpunkt der Debatten auf der Londoner Konferenz
hat weder in den Plenarversammlungen noch in den Kommissions-
verhandlungen gelegen, die eigentliche Arbeit hat der Prüfungs-
ausschuß geleistet, wo zwanglos ohne den schwerfälligen Apparat
einer großen Versammlung und ohne Aufstellung von Protokollen
die wichtigen Fragen besprochen und Kompromisse geschmiedet
worden sind. Wenn man daher die Protokolle der Konferenz
durchliest, so wird man gerade für die Frage der Zerstörung
der Prisen wenig mehr finden als eine einzige prinzipielle Dis-
kussion in der Kommission ®, an die sie von der Plenarver-
sammlung überwiesen worden war ””.
Aus diesen Debatten, so interessant sie im übrigen sind,
kanı man daher nicht ersehen, was eigentlich zu einer Einigung
in dieser noch im Haag heiß umstrittenen Frage geführt hat.
Es war nicht nur jener oben erwähnte günstige Umstand der
®: Bod. p. 99, Art. 26. »5 Eod. p. 30.
»e Bod. p. 189. 268—278. 9” Eod. p. 164, 169.