Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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mierte die im Haag geltend gemachten Gründe !". Darauf folgte 
Baron Taube, der erste russische Delegierte, der die Frage 
noch einmal in außerordentlich präziser, klarer Art vom juristi- 
schen Standpunkt aus behandelte, indem er auf die jetzige oder 
frühere Praxis der Großmächte Bezug nahm. Diese Angaben 
wurden ergänzt durch das Expose des deutschen Bevollmächtigten 
Kriege, der auf die Haltung der deutschen Regierung im Falle 
Thea und auf die Ablehnung der amerikanischen Regierung im 
Falle Knight Commander zu intervenieren Bezug nahm. Er 
ging noch einmal auf die Frage des Eigentumsübergangs ein 
und führte aus, daB man aus dem Nichtübergang des Eigentums 
keine Argumente gegen das Recht der Zerstörung herleiten 
könne, denn auch bei den feindlichen Schiffen gehe das Eigentum 
nach den meisten Gesetzgebungen erst mit dem Prisenspruch auf 
den Kaptor über. Kriege berührte ferner die pekuniäre Seite 
der Sache nochmals in demselben Sinne wie es im Haag bereits 
geschehen war, und betonte die Notwendigkeit, für unschuldig 
mitversenkte Güter Schadenersatz zu gewähren. Nach Zurück- 
weisung einiger Einwände von geringer Bedeutung schloß Kriege 
mit der Versicherung seiner Bereitwilligkeit, jeden anderen Vor- 
schlag einer willigen Prüfung zu unterziehen, der zum Zwecke 
einer Entente über die Frage gemacht werden würde. 
Nach Kriege gab der amerikanische Delegierte Stockton, 
der rühmlich bekannte Verfasser des Naval War Code, für seine 
Regierung die Erklärung ab, daß dem Prinzip nach die Prisen 
freigelassen werden müßten, es sei denn, daß dringende mili- 
tärısche Erfordernisse (n&cessites militaires imperieuses) die Zer- 
störung des Schiffes nötig machen, aber dann sollte die Be- 
satzung des versenkten Schiffes in Sicherheit gebracht werden. 
Ueber die Entschädigungsfrage sollten die Prisengerichte ent- 
scheiden. 
101 Blaubuch, p. 268.
	        
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