Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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2. Gemeinde oder Beitragsverband? 
Mögen nun die Generalsynoden der protestantischen Kirche 
auch für die Erhaltung der pfälzischen Presbyterien und der 
bisherigen Kirchenvorstände im diess. Bayern sich entscheiden 
und mag immerhin auch für die katholische Kirche die Sonde- 
rung der kirchlichen und staatlichen Kirchengemeinden und die 
Trennung der Verwaltung des Gemeinde- und des Stiftungsver- 
mögens gesetzlich zum Ausdruck gebracht werden, so bleibt doch 
die Umlage überall der Lebensnerv einer lokalen Kirchenver- 
waltung, dessen weltliche Herkunft und Natur einen erheblichen 
Teil des kirchlichen Lebens in Zukunft bestimmen und zu einem 
weltlichen Staatsgeschäfte stempeln muß. 
Dieser Lebensnerv heißt Steuer! 
Wir werden im folgenden sehen, wie sehr die Umlage das 
Ganze beherrscht. 
Angesichts der eigentümlichen Art, mit welcher der Entwurf 
seine Kirchengemeinden in das Gefüge der kirchlichen Verfas- 
sungen einschiebt, erhebt sich vor allem die Frage, ob sie denn 
den Namen „Gemeinden“ verdienen. 
MEURER (S. 13) meint: „Auch heute noch sind die Kirchen- 
gemeinden wirkliche Gemeinden, aber keine Gemeinden im Sinne 
der Gem.O., d. h. eben keine Kommunalverbände, sondern Ge- 
meinden sui generis, d.h. in konfessioneller Zusammensetzung“ ®. 
Als Gemeinden sui generis kann man nun freilich jeden 
öffentlichen Zweckverband, zumal wenn er ein rechtlich notwen- 
diger ist und eine räumliche Abgeschlossenheit besitzt, bezeich- 
nen. Krankenkassen, Innungen, Wassergenossenschaften u. a. 
m. sind auf wirtschaftlichem und sozialem Verwaltungsgebiete 
genau dasselbe. Sie verfolgen kraft gesetzlichen Auftrages be- 
stimmte Einzelzwecke, ruhen auf rechtlichem Zwang und haben 
5 Näheres zur Begründung s. in MEURERs b. Kirchenvermögensrecht 
Bd. IS. 66 ff. insb. S. 78 f.
	        
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