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2. Gemeinde oder Beitragsverband?
Mögen nun die Generalsynoden der protestantischen Kirche
auch für die Erhaltung der pfälzischen Presbyterien und der
bisherigen Kirchenvorstände im diess. Bayern sich entscheiden
und mag immerhin auch für die katholische Kirche die Sonde-
rung der kirchlichen und staatlichen Kirchengemeinden und die
Trennung der Verwaltung des Gemeinde- und des Stiftungsver-
mögens gesetzlich zum Ausdruck gebracht werden, so bleibt doch
die Umlage überall der Lebensnerv einer lokalen Kirchenver-
waltung, dessen weltliche Herkunft und Natur einen erheblichen
Teil des kirchlichen Lebens in Zukunft bestimmen und zu einem
weltlichen Staatsgeschäfte stempeln muß.
Dieser Lebensnerv heißt Steuer!
Wir werden im folgenden sehen, wie sehr die Umlage das
Ganze beherrscht.
Angesichts der eigentümlichen Art, mit welcher der Entwurf
seine Kirchengemeinden in das Gefüge der kirchlichen Verfas-
sungen einschiebt, erhebt sich vor allem die Frage, ob sie denn
den Namen „Gemeinden“ verdienen.
MEURER (S. 13) meint: „Auch heute noch sind die Kirchen-
gemeinden wirkliche Gemeinden, aber keine Gemeinden im Sinne
der Gem.O., d. h. eben keine Kommunalverbände, sondern Ge-
meinden sui generis, d.h. in konfessioneller Zusammensetzung“ ®.
Als Gemeinden sui generis kann man nun freilich jeden
öffentlichen Zweckverband, zumal wenn er ein rechtlich notwen-
diger ist und eine räumliche Abgeschlossenheit besitzt, bezeich-
nen. Krankenkassen, Innungen, Wassergenossenschaften u. a.
m. sind auf wirtschaftlichem und sozialem Verwaltungsgebiete
genau dasselbe. Sie verfolgen kraft gesetzlichen Auftrages be-
stimmte Einzelzwecke, ruhen auf rechtlichem Zwang und haben
5 Näheres zur Begründung s. in MEURERs b. Kirchenvermögensrecht
Bd. IS. 66 ff. insb. S. 78 f.