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das nach den Vorschriften der vorgehenden Kapitel der Ein-
ziehung unterliegt, zerstört werden bei Vorhandensein einer aus-
nahmsweisen und besonderen Notwendigkeit und wenn seine Er-
haltung (oder sein Loslassen) die Sicherheit des Kriegsschiffes
gefährden oder den Erfolg der Operationen, in denen es zur
Zeit begriffen ist, beeinträchtigen könnte.“
Die letzte Phrase, die aus den deutsch-französisch-russischen
Vorschlägen entnommen war, ist denn auch später wörtlich in
die Konvention aufgenommen worden.
In der Kommissionssitzung vom 15. Januar sind nach der
englischen Rede noch kurze Erklärungen abgegeben worden von
dem japanischen Bevollmächtigten Baron Sakamoto, dem italie-
nischen Delegierten Fusinato, dem österreichisch-ungarischen
Dumba und dem niederländischen Roäll. Sakamoto und Fusinato
brachten diejenigen Vorschläge wieder hervor, die seinerzeit von
ihren Delegationen im Haag gemacht worden waren!” Dumba
stellte sich, wie schon erwähnt, durchaus auf den Boden der
deutschen Vorschläge, während Ro&äll nach dem Einlenken briti-
scherseits erklärte, daß auch seine Regierung nicht mehr auf
dem intransigenten Standpunkt stehen bleibe, sondern „dans
un but de conciliation“ bereit sei, die von Großbritannien vor-
geschlagene Lösung anzunehmen, wonach nur in ganz ausnahms-
weisen Fällen die Zerstörung möglich sein sollte. Diese Fälle
sollten möglichst spezialisiert werden 1%,
Nach diesen Erklärungen kam als letzte endlich die glück-
liche Anregung Renaults, der das schließliche gute Resultat der
Verhandlungen zu verdanken ist!® Ihr Grundgedanke war,
dadurch eine gewisse Garantie gegen etwaige Mißbräuche des
Versenkungsrechts einzuführen, daß vor dem Prisengericht vor
irgend einer anderen Verhandlung ein Verfahren stattfindet, in
dem der Kaptor den tatsächlichen Nachweis führen muß, dab
103 Vgl. oben S. 532 und 544. 1% Blaubuch p. 277, Anlage 94.
15 Blaubuch p. 278, Anlage 95.