Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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das nach den Vorschriften der vorgehenden Kapitel der Ein- 
ziehung unterliegt, zerstört werden bei Vorhandensein einer aus- 
nahmsweisen und besonderen Notwendigkeit und wenn seine Er- 
haltung (oder sein Loslassen) die Sicherheit des Kriegsschiffes 
gefährden oder den Erfolg der Operationen, in denen es zur 
Zeit begriffen ist, beeinträchtigen könnte.“ 
Die letzte Phrase, die aus den deutsch-französisch-russischen 
Vorschlägen entnommen war, ist denn auch später wörtlich in 
die Konvention aufgenommen worden. 
In der Kommissionssitzung vom 15. Januar sind nach der 
englischen Rede noch kurze Erklärungen abgegeben worden von 
dem japanischen Bevollmächtigten Baron Sakamoto, dem italie- 
nischen Delegierten Fusinato, dem österreichisch-ungarischen 
Dumba und dem niederländischen Roäll. Sakamoto und Fusinato 
brachten diejenigen Vorschläge wieder hervor, die seinerzeit von 
ihren Delegationen im Haag gemacht worden waren!” Dumba 
stellte sich, wie schon erwähnt, durchaus auf den Boden der 
deutschen Vorschläge, während Ro&äll nach dem Einlenken briti- 
scherseits erklärte, daß auch seine Regierung nicht mehr auf 
dem intransigenten Standpunkt stehen bleibe, sondern „dans 
un but de conciliation“ bereit sei, die von Großbritannien vor- 
geschlagene Lösung anzunehmen, wonach nur in ganz ausnahms- 
weisen Fällen die Zerstörung möglich sein sollte. Diese Fälle 
sollten möglichst spezialisiert werden 1%, 
Nach diesen Erklärungen kam als letzte endlich die glück- 
liche Anregung Renaults, der das schließliche gute Resultat der 
Verhandlungen zu verdanken ist!® Ihr Grundgedanke war, 
dadurch eine gewisse Garantie gegen etwaige Mißbräuche des 
Versenkungsrechts einzuführen, daß vor dem Prisengericht vor 
irgend einer anderen Verhandlung ein Verfahren stattfindet, in 
dem der Kaptor den tatsächlichen Nachweis führen muß, dab 
103 Vgl. oben S. 532 und 544. 1% Blaubuch p. 277, Anlage 94. 
15 Blaubuch p. 278, Anlage 95.
	        
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