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die Zerstörung nur auf Grund einer ausnahmsweisen und be-
sonderen Notwendigkeit vorgenommen worden ist. Gelingt ihm
dieser Nachweis nicht, so hat er in jedem Falle Schadenersatz
zu leisten, gleichgültig ob die Prise der Einziehung unterlegen
wäre oder nicht. Das bedeutete insofern eine erhebliche Ein-
schränkung des bisherigen Gebrauchs, als früher Entschädigungen
nicht gezahlt worden sind, wenn das Schiff der Einziehung unter-
lag, gleichgültig ob die Zerstörung gerechtfertigt war oder nicht.
Der Kaptor hatte gewissermaßen sein eigenes (ut zerstört, den
Schaden also trug nur er, und es war im übrigen Sache der
Vorgesetzten des die Zerstörung vornehmenden Seebefehlshabers,
ihn wegen der Zerstörung zur Rechenschaft zu ziehen. Durch
Renaults Vorschlag sollte die ganze Frage aus dem Gebiete der
Administration in das Gebiet der Judikatur entrückt werden.
Aus dem Umstande, daß sich diejenigen Staaten, die bisher das
Recht zur Zerstörung uneingeschränkt in Anspruch nahmen,
willig dieser Einschränkung fügten, ist zu entnehmen, daß sie
das Recht der Zerstörung wirklich nur im Falle der unumgäng-
lichen Notwendigkeit ausüben wollten und die Kontrolle der
Prisenhöfe nicht scheuten. Die loyale Haltung auf der einen
Seite bedingte Entgegenkommen auf der andern. Der oben be-
reits zitierte, im Redaktionskomitee vorgebrachte britische Vor-
schlag legte davon Zeugnis ab. Er erkannte prinzipiell das
Recht zur Zerstörung an, und versuchte eine Kodifikation der
Fälle zu geben, in denen diese zulässig sein sollte. Zwei Vor-
bedingungen sollten danach kumuliert sein. Zunächst wurde
das Vorhandensein einer „ausnahmsweisen und besonderen Not-
wendigkeit“ für die Zerstörung verlangt, und ferner, daß durch
die Nichtzerstörung des beschlagnahmten Schiffes das Kriegs-
schiff in seiner Sicherheit gefährdet oder der Erfolg seiner
Operationen beeinträchtigt werden würde.
Diese Wünsche Großbritanniens sind in den Bestimmungen
der Abmachung mit den Renaultschen Vorschlägen kombiniert