Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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worden. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Zerstörung, 
die in dem britischen Vorschlage enthalten waren, nicht mehr 
kumuliert, aber trotzdem sind sie beide in den Text der Kon- 
vention aufgenommen, und zwar so, daß die beiden Voraus- 
setzungen sich decken. Die Zerstörung ist zulässig, wenn die 
Einbringung des beschlagnahmten Schiffes das Kriegsschiff einer 
Gefahr aussetzen oder den Erfolg der Opera- 
tionen, worin es zurzeit begriffen ist, beein- 
trächtigen könnte In dem Vorhandensein dieser Kriterien 
wird die „ausnahmsweise Notwendigkeit“ gesehen, die, wie es 
Renault vorgeschlagen hatte, in einem besonderen Vorverfahren 
vom Kaptor tatsächlich nachgewiesen werden muß, bevor der 
eigentliche Prisenprozeß beginnt. 
Man hat es somit vorgezogen, statt einzelne Fälle heraus- 
zusuchen, in denen die Zerstörung zulässig ist, wie z. B. Gefahr 
der Reprise, Mangel an einer Prisenmannschaft usw., die beiden 
großen Kategorien der französischen Instruktionen von 1870 in 
die Londoner Deklaration aufzunehmen. Der Kommandant des 
Nehmeschiffes wird im Augenblicke, wo er zur Maßregel greift, 
genau zu prüfen haben, ob die gegebenen Tatumstände unter 
die beiden Kategorien fallen. Nur dann nämlich wird seine 
Regierung in der Lage sein, in dem Vorverfahren vor dem 
Prisengerichte den Nachweis zu führen, daß sie nur ausnahms- 
weise angesichts einer Notwendigkeit der in der Deklaration 
vorgesehenen Art gehandelt hat. Die Regel soll jedenfalls, wie 
es Artikel 48 der Deklaration sagt, die sein, daß ein neutrale; 
Schiff zur Aburteilung-- eingebracht wird; die Zerstörung ist 
„eine ausnahmsweise Maßregel“. Natürlich ist dabei immer die 
Voraussetzung notwendig, dab das Schiff, welches zerstört wird, 
der Einziebung unterliegt. Aber in der Londoner Deklaration 
ist auch für den Fall Vorsorge getroffen, daß diese Voraus- 
setzung nicht vorliegt. Nach Artikel 40 derselben Deklaration 
ist die Einziehung des die Konterbande befördernden Schiffes
	        
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