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nur zulässig, wenn die Konterbande nach Wert, Gewicht, Um-
fang oder Fracht mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht.
Sind diese Größenverhältnisse im gegebenen Momente nicht da,
und ist der Kapitän des angehaltenen Schiffes nicht bereit,
die Konterbande dem Schiffe des Kriegführenden zu übergeben
(Art. 44 der Deklaration), wodurch an sich schon die Möglich-
keit der Zerstörung der Waren gegeben ist, so würde im Falle
der Unmöglichkeit der Einbringung dem Befehlshaber des Nehme-
schifis nichts übrig bleiben, als das Schiff mit der Konterbande
zum Feinde fahren zu lassen. Hier sorgt Art. 54 der Dekla-
ration vor, der bestimmt, daß in einem solchen Falle die Ueber-
gabe der einziehbaren Konterbandewaren verlangt werden
kann. Diese Waren können zerstört werden, wenn solche Um-
stände vorliegen, welche die Zerstörung des Schiffes rechtfertigen
würden. Auch hier muß später in einem Vorverfahren der
Nachweis geliefert werden, daß die zur Zerstörung berechtigenden
außerordentlichen Umstände wirklich vorlagen. Schlimm ist es
allerdings für den Kaptor, wenn die Umstände des Falles nicht
gestatten, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, sei es, daß
der Zustand des Meeres oder die Art der Verstauung der
Konterbandewaren an Bord des Schiffes eine Abladung auf See
nicht ermöglicht. Hier bleibt in der Tat nichts übrig, als frei-
zulassen. Wenngleich das unter Umständen eine Härte für den
Kriegführenden sein kann, so wird man doch sagen müssen, dab
es der einzig gerechte Ausweg ist. Die Interessen des Neutralen
müssen eben in dem Falle den Ausschlag geben, wo das Schiff
der Konfiskation nicht unterliegt.
Die Entschädigungsfrage ist somit nach 3 Richtungen hin
geregelt:
1. Ist ein Schiff zerstört worden und hat die nehmende
Kriegsmacht nicht den Nachweis führen können, dab eine aus-
nahmsweise Notwendigkeit der in der Deklaration vorgesehenen
Art vorgelegen hat, so haben die Beteiligten (d. h. alle mit