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Vermögen an Schiff und Ladung interessierten Personen) Recht
auf Schadenersatz (Art. 51);
2. Ist zwar der Nachweis im Vorverfahren geführt worden,
stellt sich aber nachher in dem eigentlichen Prisenverfahren her-
aus, daß das zerstörte Schiff garnicht der Wegnahme unterlag,
so muß ebenfalls an die Beteiligten Schadenersatz geleistet wer-
den (Art. 52);
3. Sind mit einem rechtmäßig zerstörten Schiffe neutrale
Waren mitzerstört worden, die der Einziehung nicht unterlagen,
so ist der Wareneigentümer zu entschädigen (Art. 53).
Die 4. Frage, die in den bases de discussion vorgesehen
war, wie es mit dem Schadenersatz in dem Falle steht, daß mit
einem feindlichen Schiffe Waren mitzerstört werden, die
der Einziehung nicht unterliegen, ist, wie bereits im 1. Teil
dieser Arbeit erwähnt wurde, von der Londoner Deklaration,
die nur die Zerstörung neutraler Prisen behandelt, nicht
berücksichtigt.
IV. Einige Anmerkungen über das zukünftige Recht.
Die Zerstörung kann eine Rolle spielen in allen den Fällen,
wo im Seekriege die Beschlagnahme eines neutralen Kauffahrtei-
schiffes möglich ist. Also zunächst beim Blockadebruch (vergl.
Art. 21 der Londoner Deklaration). Der Befehlshaber des
Nehmeschiffes hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Blockade-
bruchs (Art. 14—20) auf seiten des neutralen Schiffes vorhanden
und die Bedingungen des Art. 49 erfüllt sind: er kann dann
zur Zerstörung schreiten. Für die mitzerstörten neutralen
Waren ist Entschädigung zu leisten, wenn nachgewiesen wird,
daß der Befrachter zur Zeit der Verladung der Ware die Ab-
sicht des Blockadebruchs weder gekannt hat, noch kennen konnte
(Art. 21). Für mitzerstörte feindliche Ware ist, selbst wenn
diese Voraussetzungen vorliegen, Entschädigung nicht zu ge-
währen.