Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Vermögen an Schiff und Ladung interessierten Personen) Recht 
auf Schadenersatz (Art. 51); 
2. Ist zwar der Nachweis im Vorverfahren geführt worden, 
stellt sich aber nachher in dem eigentlichen Prisenverfahren her- 
aus, daß das zerstörte Schiff garnicht der Wegnahme unterlag, 
so muß ebenfalls an die Beteiligten Schadenersatz geleistet wer- 
den (Art. 52); 
3. Sind mit einem rechtmäßig zerstörten Schiffe neutrale 
Waren mitzerstört worden, die der Einziehung nicht unterlagen, 
so ist der Wareneigentümer zu entschädigen (Art. 53). 
Die 4. Frage, die in den bases de discussion vorgesehen 
war, wie es mit dem Schadenersatz in dem Falle steht, daß mit 
einem feindlichen Schiffe Waren mitzerstört werden, die 
der Einziehung nicht unterliegen, ist, wie bereits im 1. Teil 
dieser Arbeit erwähnt wurde, von der Londoner Deklaration, 
die nur die Zerstörung neutraler Prisen behandelt, nicht 
berücksichtigt. 
IV. Einige Anmerkungen über das zukünftige Recht. 
Die Zerstörung kann eine Rolle spielen in allen den Fällen, 
wo im Seekriege die Beschlagnahme eines neutralen Kauffahrtei- 
schiffes möglich ist. Also zunächst beim Blockadebruch (vergl. 
Art. 21 der Londoner Deklaration). Der Befehlshaber des 
Nehmeschiffes hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Blockade- 
bruchs (Art. 14—20) auf seiten des neutralen Schiffes vorhanden 
und die Bedingungen des Art. 49 erfüllt sind: er kann dann 
zur Zerstörung schreiten. Für die mitzerstörten neutralen 
Waren ist Entschädigung zu leisten, wenn nachgewiesen wird, 
daß der Befrachter zur Zeit der Verladung der Ware die Ab- 
sicht des Blockadebruchs weder gekannt hat, noch kennen konnte 
(Art. 21). Für mitzerstörte feindliche Ware ist, selbst wenn 
diese Voraussetzungen vorliegen, Entschädigung nicht zu ge- 
währen.
	        
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