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in einem neutralen Hafen abgeladen werden soll. Ist das der
Fall, so handelt es sich nicht um Konterbande (Art. 35). Die
Tatsache, daß das Schiff später nach einem feindlichen Hafen
weitergehen soll, ist ohne Einfluß. Ist also die feindliche Orts-
bestimmung gegeben, so wird der Kapitän des Nehmeschiffes
weiter versuchen, die im Art. 34 der Dekl. vorgesehenen Kenn-
zeichen festzustellen: offene Adressierung der Sendung an eine
feindliche Behörde oder einen Lieferanten des Feindes, Trans-
port nach einem befestigten Platze des Feindes oder einem
Platze, der als Basis für die feindliche Streitmacht dient.
Hat der Kaptor auf Grund aller dieser Kennzeichen fest-
gestellt, daß es sich wirklich um ein, sei es absolute, sei es
relative Konterbande führendes neutrales Schiff handelt, so muß,
‚ um es in den von der Deklaration vorgesehenen Notfällen zer-
stören zu können, stets noch dazu kommen, daß das Schiff der
Einziehung unterliegt, d. h. die Konterbande muß nach Wert,
Gewicht, Umfang oder Fracht mehr als die Hälfte der Ladung
ausmachen (Art. 40).
Vergegenwärtigt man sich alle diese Umstände, die ein See-
befehlshaber zu prüfen hat, bevor er zur Zerstörung eines Schiffes
schreiten darf, denkt man an den Beweis, der seiner im prisen-
gerichtlichen Vorverfahren wartet, so wird man in der Tat sagen
dürfen, daß die Deklaration es erreicht hat, die Zerstörung
Konterbande führender neutraler Prisen (und dies ist der weit-
aus häufigste Fall) mit so großer Verantwortlichkeit zu umgeben,
daß wirklich nur in ausnahmsweisen Notfällen von dem Mittel
Gebrauch gemacht werden wird.
Außer in dem Falle des Blockadebruchs und der Konter-
bandeführung kann eine neutrale Prise in Notfällen noch zerstört
werden, wenn das Schiff dem Feinde sog. „neutralitätswidrige
Unterstützung“ (assistance hostile, unneutral service) leistet.
Die Fälle der neutralitätswidrigen Dienste, die man früher unter
dem Begriffe der uneigentlichen Konterbande zusammengefaßt