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hat, sind im Art. 45 der Deklaration aufgezählt. Es sind dies
erstens Reisen zum Zwecke des Transports einzelner feindlicher
Militärs; zweitens Reisen zum Zwecke der Nachrichtenbeförde-
rung für den Feind; drittens wissentlicher Transport feindlicher
Truppenabteilungen; viertens wissentlicher Transport von Per-
sonen, die während der Fahrt die Operationen des Feindes unter-
stützen.
Keine besondere Behandlung erfahren diejenigen Schiffe, die
sich der Durchsuchung durch die Flucht entziehen und nachher
angehalten werden. Sie werden für den Fluchtversuch nicht
bestraft. Ein Zerstörungsrecht ist nur unter den allgemeinen
Voraussetzungen gegeben, es sei denn daß die Zerstörung als
Kriegsmaßregel erfolgt, um das Schiff zum Anhalten zu ver-
anlassen.
Ein Schiff, das der rechtmäßigen Ausübung des Anhaltungs-,
Durchsuchungs- und Beschlagnahmerechts gewaltsamen Wider-
stand entgegensetzt, kann zerstört werden, um diesen Widerstand
zu überwinden. Zweifeln kann man, ob die Regeln für die Zer-
störung neutraler Schiffe dann Anwendung finden, wenn das
Schiff nach Ueberwindung des Widerstandes beschlagnahmt ist.
Es heißt in dem Generalbericht des Redaktionsausschusses: „das
Schiff begeht eine feindselige Handlung und muß deshalb als
Feind behandelt werden“, und „da das neutrale Schiff
durch seinen Widerstand zum feindlichen Schiffe
wird“; daraus wird man aber wohl nicht folgern dürfen, daß
die Regeln des Art. 49 keine Anwendung finden, denn der
Wortlaut des Art. 63 enthält (zum Unterschied vom Art. 46)
keinen entsprechenden Hinweis.
Die Regeln für die Zerstörung neutraler Schiffe finden keine
Anwendung auf die Fälle des Art. 46 der Deklaration, denn
hier verliert das Schiff den Charakter eines neutralen Fahrzeugs.
Es unterliegt derselben Behandlung wie ein feindliches
Handelsschiff, kann also ohne weiteres zerstört werden. Diese
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 4. 37