Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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räumlich eng begrenzte Bezirke, die sogar bei Krankenkassen 
und Innungen ähnlich wie bei den KG. des Entwurfs regelmäßig 
mit der politischen Gemeindemarkung sich decken. Und doch 
denkt hier niemand an Gemeinden. Man kann auch nicht in 
dem „universellen“ Charakter der KG. ein besonderes Merkmal 
finden, denn derjenige Teil des kirchlichen Lebens, von dem 
man eine universelle Richtung allenfalls behaupten mag, ist den 
KG. des Entwurfs strikte entzogen. Damit haben sie so wenig zu 
tun, wie die politischen Gemeinden und der Staat selbst. 
Im Gegenteil, sie sind inihrer Aufgabe noch enger begrenzt 
als jene wirtschaftlichen und sozialen Sonderverbände, die doch 
immerhin in der Erfüllung ihrer wirtschaftlichen und sozialen 
Aufgaben sich selbst zu bestimmen haben. Die KG. des Ent- 
wurfs haben dagegen nur Hilfsdienste zu leisten, indem 
sie einer ihnen rechtlich fremden Verwaltung, der geistlichen 
Kirchenverwaltung, Beiträge und Dienste aufzubringen und, 
wenn ein solches vorhanden, das Vermögen zu verwalten haben. 
Es besteht ausreichender Anlaß, den Gemeindebegriff da, 
wo er sich typisch herausgebildet hat, nämlich bei den politi- 
schen Gemeindeverbänden zu suchen und von dorther zum Vor- 
bilde zu nehmen. Finden sich die wesentlichen Elemente dieses 
Begriffs bei den KG. nicht vor, so sind sie eben keine Gemein- 
den, auch nicht _„sui generis“. Denn, wenn doch einmal die 
ganze Frage auf dem Gebiete des Staatsrechtes ausgetragen 
werden soll, so wird es sich wohl empfehlen, in den Grundbe- 
griffen eine gewisse Einheit walten zu lassen, man müßte sonst 
die Konsequenz ziehen und das ganze Kirchenstaatsrecht als ein 
Staatsrecht sui generis in seinem Bestande anzweifeln ®. 
8 Unter solcher Voraussetzung allerdings wird es begreiflich, wenn für 
die Konstruktion staatskirchenrechtlicher Einrichtungen in dieser „Materie“ 
die im Staatsrechte üblichen Begriffe und Denkmethoden abgelehnt (vgl. 
Sten. Ber. der K. d. Abg. 1908 Bd. 3 S. 178 Sp. 1) oder als originell (MEURER, 
Grundfragen S. 4) empfunden werden.
	        
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