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räumlich eng begrenzte Bezirke, die sogar bei Krankenkassen
und Innungen ähnlich wie bei den KG. des Entwurfs regelmäßig
mit der politischen Gemeindemarkung sich decken. Und doch
denkt hier niemand an Gemeinden. Man kann auch nicht in
dem „universellen“ Charakter der KG. ein besonderes Merkmal
finden, denn derjenige Teil des kirchlichen Lebens, von dem
man eine universelle Richtung allenfalls behaupten mag, ist den
KG. des Entwurfs strikte entzogen. Damit haben sie so wenig zu
tun, wie die politischen Gemeinden und der Staat selbst.
Im Gegenteil, sie sind inihrer Aufgabe noch enger begrenzt
als jene wirtschaftlichen und sozialen Sonderverbände, die doch
immerhin in der Erfüllung ihrer wirtschaftlichen und sozialen
Aufgaben sich selbst zu bestimmen haben. Die KG. des Ent-
wurfs haben dagegen nur Hilfsdienste zu leisten, indem
sie einer ihnen rechtlich fremden Verwaltung, der geistlichen
Kirchenverwaltung, Beiträge und Dienste aufzubringen und,
wenn ein solches vorhanden, das Vermögen zu verwalten haben.
Es besteht ausreichender Anlaß, den Gemeindebegriff da,
wo er sich typisch herausgebildet hat, nämlich bei den politi-
schen Gemeindeverbänden zu suchen und von dorther zum Vor-
bilde zu nehmen. Finden sich die wesentlichen Elemente dieses
Begriffs bei den KG. nicht vor, so sind sie eben keine Gemein-
den, auch nicht _„sui generis“. Denn, wenn doch einmal die
ganze Frage auf dem Gebiete des Staatsrechtes ausgetragen
werden soll, so wird es sich wohl empfehlen, in den Grundbe-
griffen eine gewisse Einheit walten zu lassen, man müßte sonst
die Konsequenz ziehen und das ganze Kirchenstaatsrecht als ein
Staatsrecht sui generis in seinem Bestande anzweifeln ®.
8 Unter solcher Voraussetzung allerdings wird es begreiflich, wenn für
die Konstruktion staatskirchenrechtlicher Einrichtungen in dieser „Materie“
die im Staatsrechte üblichen Begriffe und Denkmethoden abgelehnt (vgl.
Sten. Ber. der K. d. Abg. 1908 Bd. 3 S. 178 Sp. 1) oder als originell (MEURER,
Grundfragen S. 4) empfunden werden.