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In den auf das Kaiserreich folgenden Jahren stand der
Krone das unbeschränkte Beamtenernennungsrecht zu. Grund-
legende Bestimmungen über das Beamtenrecht wurden jedoch
nicht aufgestellt. Erst die republikanische Verfassung vom
4. November 1848 suchte diesem Mangel abzuhelfen. Im Ar-
tikel 10 bestimmte sie über die Zugänglichkeit der Staatsämter,
dab alle Bürger „sont &galement admissibles & tous les emplois
publics sans autre motif de preference que leur merite et suivant
les conditions qui seront fixdes par les lois“. Und im Ar-
tikel 64 hieß es: „le President de la Republique nomme et re-
voque, sur la proposition du ministre compe6tent, dans les con-
ditions reglementaires determindes par la loi, les agents secon-
daires du Gouvernement.“ Das in der Verfassung erwähnte Be-
amtengesetz erging jedoch nicht. Durch ein Gesetz vom 5. Juli
1850 wurde allerdings bestimmt, daß im Laufe des diesem Ge-
setze folgenden Jahres Verwaltungsverordnungen (röglements
d’administration publique) aufgestellt werden sollten, in denen
die Anstellungs- und Beförderungsbedingungen festzulegen wären.
Weder die zweite Republik noch das Kaiserreich haben sie je-
doch erlassen.
In den geltenden französischen Verfassungsgesetzen findet
sich über die Beamtenanstellung die kurze Bestimmung: „Le
President de la Republique nomme & tous les emplois civils et
militaires“ 18 19%, Diese Befugnis übt das Staatsoberhaupt bei
#8 Art. 3. IV des Gesetzes vom 25. II. 1875.
19 Dieser Satz enthält eine zwiefache Ungenauigkeit, Denn „der Gesetz-
geber kann trotz der Verfassung anderen Autoritäten als dem Präsidenten,
so z. B. Ministern oder Präfekten das Recht erteilen, direkt gewisse Staats-
beamte zu ernennen. Der Grund für diese scheinbar verfassungswidrige
Tatsache liegt darin, daß zur Zeit der Entstehung des betreffenden Ver-
fassungsgesetzes die Ernennung einer großer Anzahl niederer Beamten
auf Grund älterer Dekrete und Gesetze staattfand, die durch das Ver-
fassungsgesetz vom 25. II. 1875 keineswegs außer Kraft gesetzt wurden“.
(EsmEın, S. 481, übersetzt von KruscH, $. 72.) Ferner fallen unter den
Begriff emploi civil auch alle Selbstverwaltungsämter, also z. B. die der