Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Die politische Ortsgemeinde hat nun in Bayern freilich die 
bedeutsamsten Wandlungen durchgemacht. Sie war in der Mont- 
gelas’ schon Periode von 1808 bis 1818 Staatsanstalt, dann wurde 
sie eine unter Kuratel stehende Korporation und erst seit 1869 
ist sie Gemeinde mit Selbstverwaltungsrecht. MEURER scheint 
der Kirchengemeinde eine analoge Entwicklung zu wünschen, nur 
übersieht er, daß diese Entwicklung, wenn sie überhaupt bevor- 
steht, zunächst auch nach dem Entwurf noch in dem Stande sich 
befindet, welchen die bayerischen politischen Gemeinden in der 
Zeit von 1808 bis 1818 innehatten. 
Es ist nichts anderes als die Umlage, welche MEURER so 
fernsichtig für die Entwicklungsfähigkeit der Kirchengemeinden 
macht. Bedenkt man aber, daß die Kirchenumlage durch die 
Kirchengemeinde nicht allein, sondern nur mit Genehmigung der 
staatlichen Aufsichtsbehörde beschlossen werden kann, so zeigt 
sich schon gleich, daß es mit der gepriesenen Aufhebung der 
Kuratel nicht so reichlich bestellt ist. Die KG. des Entwurfs 
steht in der Handhabung ihres wichtigsten Rechtes unter Staats- 
kuratel.e. Bedenkt man weiter, daß diese KG. ihre Umlage nur 
für den engbegrenzten Zweck der ortskirchlichen Bedürfnisse zu 
bewilligen und daß sie die Verwendung nicht selbst in Hän- 
den, sondern der inneren Kirchenverwaltung zu überlassen hat, 
so ist es mit ihrem Gemeindetum doch nicht so weit her. 
Das Selbstverwaltungsrecht der KG., für welches MEURER 
lebhaft eintritt, ist im Entwurf so gut wie nicht zu finden. Bei 
den politischen Gemeinden bedeutet es materiell eine grundsätz- 
liche Selbstbestimmung in der unmittelbaren gesamten örtlichen, 
Öffentlichen Verwaltung. Im Rahmen des Gesetzes, welches ihr 
Manches gebietet, anderes verbietet, ist sie frei in der Bestim- 
mung dessen, was sie zum Umkreis ihrer öffentlichen Verwaltung 
erheben oder aus demselben ausscheiden will. Davon ist bei den 
KG. des Entwurfs nicht die Rede. Die Vermögensverwaltung, 
welche ihnen aufgetragen wird, müssen sie besorgen und zwar 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 1. 4
	        
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