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Vor dem Examen muß der Kandidat eine Probezeit durch-
machen oder einen Preis einer Juristenfakultät erworben oder
Sekretär bei der conference d’avocats beim Pariser Appellhof ge-
wesen sein. Nach bestandenem Examen erfolgt die Ernennung
zum attache titulaire?* beim Justizministerium oder zum juge
suppleant bei einem Gericht erster Instanz”. Die 5 besten
Kandidaten können sogleich zu Staatsanwalts-Substituten oder
zu Richtern ernannt werden.
Nicht inbegriffen sind die Friedensrichter?® ®”, denen auch
die richterliche Unabsetzbarkeit fehlt. Hinsichtlich ihrer be-
stimmt das Gesetz vom 12. 7. 1905 im Artikel 19 den Kreis
der ernennungsfähigen Personen. Der Artikel 20 setzt das Min-
destalter auf 27 Jahre fest.
Die Zulassung zum diplomatischen Dienst regelt das deer.
17. 1. 1907. Danach müssen die Kandidaten älter als 23 und
jünger als 27 Jahre sein und gewisse Examina oder Schulen
absolviert haben, um vom Minister zugelassen zu werden. Es
folgen 3 Monate Probezeit beim Ministerium, während deren die
Kandidaten an Examinatorien und praktischen Uebungen teil-
nehmen, auf Grund deren sie eine note d’aptitude profession-
nelle?° erhalten, die bei der endgültigen Klassifizierung mitge-
2* Es gibt nur 40 solcher Stellen.
25 Für Algier und Tunis sind noch besondere Kenntnisse erforderlich
(vgl. deer. 31. XII. 1889).
2° Für Algier ist das Dekret vom 80. XII. 1908 ergangen, das die
Friedensrichter in 4 Klassen teilt.
327 Sonderbestimmungen gelten auch für die Justizbeamten in den
Kolonien.
»® Vgl. S. 19.
2° Hiermit ist der Stab gebrochen über eine uns sonderbar anmutende
Bestimmung. Nach dem deer. 10. VII. 1902 gab es neben den Punkten
für die Arbeiten bei der Zulassungsprüfung eine doppelt so hoch bewertete
note d’aptitude professionnelle. Der Minister ernannte nämlich eine aus
8 Mitgliedern bestehende Kommission, von denen jedes einen Kandidaten
so oft bei sich sah, als es ihm nötig dünkte und sich mit ihm unterhielt,