Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 978 — 
gen, in dem für die höchsten Beamten ein Ernennungshöchst- 
alter bestimmt ist; Direktoren dürfen bei der Ernennung nicht 
über 58 Jahre alt sein. Endlich darf kein Beamter in seinem 
Geburtskanton noch in dem seiner Frau angestellt werden ®% 5, 
Zu 4) Die meisten Stellen des äußeren Zolldienstes sind 
Militärpersonen vorbehalten, die auf Grund eines Wettbewerbs 
ernannt werden. Der Dienst zerfällt in 3 cadres: superieur, 
principal und secondaire. 
Zu 5) Dieses Dekret enthält wieder andere Altersgrenzen 
als die vorgenannten und verlangt für die Anstellung in der 
höheren Beamtenkarriere die Absolvierung gewisser Schulen, be- 
sonders der Ecole polytechrique und eine Probezeit, bezw. das 
Bestehen eines Examens nach einer gewissen Dienstzeit in sub- 
alterner Stellung. 
Neben diesen Verwaltungsbeamten der Staatsmanufakturen 
stehen die agents techniques du cadre secondaire des manufac- 
tures de l’Etat?®. Sie dürfen höchstens 31 Jahre alt sein, ha- 
  
  
3 Die gleichen Bestimmungen gelten für die Departementalverwaltung. 
& Für alle Steuerbeamten in Algier gelten mit wenigen Ausnahmen 
die zu 3) angeführten Bestimmungen (vgl. deer. 21. VIII. 1898 und 16. V. 1908). 
se Es kann zweifelhaft erscheinen, ob diese technischen Beamten und die 
weiter unten erwähnten Aufseher noch unter die Beamten zu rechnen sind. 
Für diese Annahme spricht das erwähnte Dekret, das ausführliche Bestim- 
mungen über Anstellung, Beförderung und Disziplinarwesen enthält; ebenso 
hinsichtlich der Aufseber das Dekret vom 14. I. 1908. Jedenfalls besteht 
in Frankreich die Tendenz, den in staatlichen Betrieben angestellten Arbei- 
tern die den Beamten gewährten Vergünstigungen zuzubilligen. Da Rechte 
jedoch notgedrungen Pflichten nach sich ziehen, so verwischen sich mehr 
und mehr die Unterschiede, die zwischen Staatsarbeitern und Staatsdienern 
bestehen, und die Zeit ist vielleicht nicht mehr fern, wo alle Staatsarbeiter 
als Beamten gelten. Gegen die Einreihung der technischen Beanıten und 
Aufseher unter die Beamten könnte man allenfalls die Bestimmungen der 
Art. 23 bezw. 28 dieser beiden Dekrete anführen. (Ueber diese beiden 
Artikel siehe unten Anm. 75.) Wenn man sich aber vergegenwärtigt, 
daß in allen diesen aus dem Finanzministerium stammenden Dekreten 
„zwei Hauptideen durchgeführt sind: das Recht auf eine Beförderungsliste 
und eine Disziplinargesetzgebung‘ (Bericht des Ministers an den Präsidenten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.