Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Stellen werden auf Grund eines Wettbewerbs besetzt. Vor der 
endgültigen Anstellung ist eine einjährige Probezeit durchzu- 
machen, die mit einem Examen abschließt. Das Anstellungs- 
höchstalter ist 30 Jahre, 
Die technischen Beamten des hydrographischen Dienstes 
werden gemäß deer. 11. 1. 1908 auf Grund eines Wettbewerbs 
und einer Probezeit, oder, wenn es sich um Angehörige der 
Marine handelt, auf ($rund eines Examens ernannt. 
Der Eintritt in das Ministerium der Arbeit und sozialen 
Fürsorge erfolgt nur auf Grund eines Wettbewerbs und einer 
einjährigen Probezeit. Das Anstellungshöchstalter ist 31 Jahre. 
Alle diese Vorschriften werden jedoch nicht immer beachtet. 
Bisweilen sind Beamte ernannt worden, die nicht den vom Ge- 
setze aufgestellten Voraussetzungen entsprachen. Hiergegen steht 
den Beamten, deren Interessen durch diese ungesetzlichen Er- 
nennungen verletzt werden, ein Rekursrecht wegen Machtüber- 
schreitung (exc&s de pouvoir) zu. Der Staatsrat hat seit dem 
Jahre 1904 in ständiger Rechtsprechung, falls die Rekurrenten 
nur nachwiesen, dab sie selbst den für das betreffende Amt auf- 
gestellten gesetzlichen Anforderungen genügten, die ungesetz- 
lichen Ernennungen annulliert*. Ja, in einer Entscheidung 
vom 11. 12. 1908 hat er eine solche Ernennung auf Grund des 
Rekurses einer Beamtenvereinigung annulliert *. 
+3 Aber selbst die Entscheidungen des Staatsrats vermögen nicht immer 
Recht zu schaffen vgl. DEMARTIAL (Condition) S. 19, der einen Fall erwähnt, 
wo der Minister des Innern durch ein Dekret die Entscheidungen des Staats- 
rats illusorisch machte, 
# Es ist in diesen Entscheidungen des Staatsrat ein Uebergang zu 
neuen Anschauungen zu verzeichnen. MAYER konnte noch schreiben: 
„Der Ernennungsakt ist für Dritte unanfechtbar“. (8.309, vgl. auch Anm. 
20, S. 145.) Auch kannte er eine Anfechtung wegen Machtüberschreitung 
nur in den Fällen, wo eine Ernennung nach Maßgabe eines gewissen Ranges 
stattfinden sollte. Durch Ausdehnung dieser Rangordnungsgrundsätze aber 
bildet sich heute langsam ein Recht auf Ernennung, zwar nicht des Ein- 
zelnen, aber doch eines Kreises von Personen, die gewissen Anforderungen
	        
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