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nur mit Richtung auf die festbegrenzten, gesetzlich bestimmten
ortskirchlichen Zwecke. Anderes dürfen sie nicht tun. Worin
sie ein gewisses freies Ermessen haben, das ist nur die Schul-
denaufnahme und die Selbstbesteuerung oder, wie der
Entwurf dieses Recht euphemistisch nennt „Befriedigung
der Ortskirchenbedürfnisse“! (Art. 55).
Und darüber hinaus ist ihnen auch keine Entwicklung er-
öffnet. Eine solche könnte nur im Wege der Gesetzgebung des
Staats sich vollziehen und wollte er es je versuchen, die mit den
bedeutungsvollen Namen Gemeinde und Umlage ausgezeichneten
Institutionen mit weiteren Aufgaben zu betrauen, so würde das
nur geschehen können auf Kosten der politischen Gemeinden
und des Staats. Uebertrüge der Staat auf die KG. in Zukunft
Geschäfte der politischen Gemeindeverwaltungen, so hieße das
nichts andres, als die im Laufe des 19. Jahrhunderts glücklich
errungene politische Verwaltung in eine konfessionelle umzuwan-
deln und den konfessionellen Keil in das Gemeindeleben noch
tiefer hineinzutreiben, als er ohnehin schon drinnen steckt. Da
mit den konfessionellen Volksschulen ein Anfang dazu schon ge-
macht ist, so ist es nicht unangebracht, vor dem Geiste der Ent-
wicklung, welcher etwa den Kirchengemeinden für die Zu-
kunft zugedacht ist, zu warnen. Eine solche Entwickelung
würde geradezu einen Feldzug des Gesetzgebers gegen die poli-
tischen Gemeinden bedeuten.
Nach dem Entwurf soll die Umlage ohne weiteres diese
abschüssige Bahn nicht eröffnen. Sie ist ja nichts weiter
als ein Zwangsbeitrag genau so wie der Kassenbeitrag der Orts-
krankenkasse und Gemeindekrankenversicherung nur mit der Be-
sonderheit, welche sie mit der Gemeindeumlage teilt, daß sie
nach dem Maßstab der Staatssteuer angelegt wird — ein Maß-
stab, der allerdings auf der sonderbaren Fiktion beruht, daß der
Nutzen, den einer von seiner Kirche hat, der Höhe seiner direk-
ten Steuerpflicht entspricht!