Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nur mit Richtung auf die festbegrenzten, gesetzlich bestimmten 
ortskirchlichen Zwecke. Anderes dürfen sie nicht tun. Worin 
sie ein gewisses freies Ermessen haben, das ist nur die Schul- 
denaufnahme und die Selbstbesteuerung oder, wie der 
Entwurf dieses Recht euphemistisch nennt „Befriedigung 
der Ortskirchenbedürfnisse“! (Art. 55). 
Und darüber hinaus ist ihnen auch keine Entwicklung er- 
öffnet. Eine solche könnte nur im Wege der Gesetzgebung des 
Staats sich vollziehen und wollte er es je versuchen, die mit den 
bedeutungsvollen Namen Gemeinde und Umlage ausgezeichneten 
Institutionen mit weiteren Aufgaben zu betrauen, so würde das 
nur geschehen können auf Kosten der politischen Gemeinden 
und des Staats. Uebertrüge der Staat auf die KG. in Zukunft 
Geschäfte der politischen Gemeindeverwaltungen, so hieße das 
nichts andres, als die im Laufe des 19. Jahrhunderts glücklich 
errungene politische Verwaltung in eine konfessionelle umzuwan- 
deln und den konfessionellen Keil in das Gemeindeleben noch 
tiefer hineinzutreiben, als er ohnehin schon drinnen steckt. Da 
mit den konfessionellen Volksschulen ein Anfang dazu schon ge- 
macht ist, so ist es nicht unangebracht, vor dem Geiste der Ent- 
wicklung, welcher etwa den Kirchengemeinden für die Zu- 
kunft zugedacht ist, zu warnen. Eine solche Entwickelung 
würde geradezu einen Feldzug des Gesetzgebers gegen die poli- 
tischen Gemeinden bedeuten. 
Nach dem Entwurf soll die Umlage ohne weiteres diese 
abschüssige Bahn nicht eröffnen. Sie ist ja nichts weiter 
als ein Zwangsbeitrag genau so wie der Kassenbeitrag der Orts- 
krankenkasse und Gemeindekrankenversicherung nur mit der Be- 
sonderheit, welche sie mit der Gemeindeumlage teilt, daß sie 
nach dem Maßstab der Staatssteuer angelegt wird — ein Maß- 
stab, der allerdings auf der sonderbaren Fiktion beruht, daß der 
Nutzen, den einer von seiner Kirche hat, der Höhe seiner direk- 
ten Steuerpflicht entspricht!
	        
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