Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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mung wohl ausdehnend dahin auslegen müssen, daß die Regie- 
rung niemanden gegenüber eine Anstellungspflicht hat. Denn, 
wie DEMARTIAL (Statut S. 116) sagt, „keine Regierung kann 
gezwungen werden, einen Menschen anzustellen, der feindlicher 
Gesinnungen ihr gegenüber verdächtig ist. Einem derartigen 
Menschen ein Staatsamt anvertrauen, hieße... das öffentliche 
Wohl in Frage stellen“. Die erste von einem Kandidaten zu 
erfüllende Bedingung ist die Zustimmung der maßgebenden Au- 
torıtät zu erlangen. „Die Regierung muß auf seine Loyalität 
und seine Anhänglichkeit an die republikanischen Institutionen 
bauen können“ ®, 
Um einen Mißbrauch dieses Rechts zu verhüten, soll jeder 
Kandidat die Mitteilung der Gründe für seine Ausschließung 
verlangen dürfen. 
Die endgültige Anstellung erfolgt erst nach einer möglichst 
mit einem Examen abschließenden Probezeit, während deren dem 
Beamten eine Entschädigung gewährt wird (Art. 3 bezw. Art. 8). 
Beide Entwürfe statuieren Ausnahmen von diesen Bestim- 
mungen (Art. 4 bezw. Art. 9). Der Regierungsentwurf will deren 
Einzelheiten in künftig zu erlassenden Verwaltungsverordnungen 
niederlegen, der Kommissionsentwurf erwähnt ausdrücklich die 
Abgangszeugnisse der besonderen Vorbereitungsschulen ® und die 
Präsentation durch Universitäts- oder wissenschaftliche Körper- 
schaften als die Anstellungsgründe, welche an die Stelle der 
vernement a le droit d’arräter la liste des candidats, car ceux qui se pre- 
sentent & lui vont devenir ses fonction naires, et !’on ne peut songer 
ä& imposer & ce gouvernement le choix de fonctionnaires dont il ne veut 
pas“. (Journ. off. Chambre 1904 S. 1790). Auch die Wissenschaft betont 
die Unmöglichkeit regierungsfeindlicher Beamten, schränkt diesen Satz jedoch 
bisweilen auf einzelne Beamtenklassen ein. (Vgl. z. B. LERoY, MICHEL 
(Doctrine) „des postes oü la fidelit& aux principes sur lesquels repose !’Etat 
democratique apparait comme une exigeance legitime“. 8. 9). 
61 Reg.-Entw. S. 2. 
e2 Wie z. B. l’&cole des ponts et chaussees et des mines, l’&cole colo- 
niale usw.
	        
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