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mung wohl ausdehnend dahin auslegen müssen, daß die Regie-
rung niemanden gegenüber eine Anstellungspflicht hat. Denn,
wie DEMARTIAL (Statut S. 116) sagt, „keine Regierung kann
gezwungen werden, einen Menschen anzustellen, der feindlicher
Gesinnungen ihr gegenüber verdächtig ist. Einem derartigen
Menschen ein Staatsamt anvertrauen, hieße... das öffentliche
Wohl in Frage stellen“. Die erste von einem Kandidaten zu
erfüllende Bedingung ist die Zustimmung der maßgebenden Au-
torıtät zu erlangen. „Die Regierung muß auf seine Loyalität
und seine Anhänglichkeit an die republikanischen Institutionen
bauen können“ ®,
Um einen Mißbrauch dieses Rechts zu verhüten, soll jeder
Kandidat die Mitteilung der Gründe für seine Ausschließung
verlangen dürfen.
Die endgültige Anstellung erfolgt erst nach einer möglichst
mit einem Examen abschließenden Probezeit, während deren dem
Beamten eine Entschädigung gewährt wird (Art. 3 bezw. Art. 8).
Beide Entwürfe statuieren Ausnahmen von diesen Bestim-
mungen (Art. 4 bezw. Art. 9). Der Regierungsentwurf will deren
Einzelheiten in künftig zu erlassenden Verwaltungsverordnungen
niederlegen, der Kommissionsentwurf erwähnt ausdrücklich die
Abgangszeugnisse der besonderen Vorbereitungsschulen ® und die
Präsentation durch Universitäts- oder wissenschaftliche Körper-
schaften als die Anstellungsgründe, welche an die Stelle der
vernement a le droit d’arräter la liste des candidats, car ceux qui se pre-
sentent & lui vont devenir ses fonction naires, et !’on ne peut songer
ä& imposer & ce gouvernement le choix de fonctionnaires dont il ne veut
pas“. (Journ. off. Chambre 1904 S. 1790). Auch die Wissenschaft betont
die Unmöglichkeit regierungsfeindlicher Beamten, schränkt diesen Satz jedoch
bisweilen auf einzelne Beamtenklassen ein. (Vgl. z. B. LERoY, MICHEL
(Doctrine) „des postes oü la fidelit& aux principes sur lesquels repose !’Etat
democratique apparait comme une exigeance legitime“. 8. 9).
61 Reg.-Entw. S. 2.
e2 Wie z. B. l’&cole des ponts et chaussees et des mines, l’&cole colo-
niale usw.