Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Beim Rechnungshof erfolgt die Beförderung zum Teil nach 
Auswahl, zum Teil nach dem Dienstalter und zwar je zur Hälfte 
(deer. 14. XII. 1859) für die Auditoren, sei es, dass sie von der 
zweiten in die erste Klasse oder von der ersten Klasse zu dem 
Amte der Referendare zweiter Klasse aufrücken. Die Hälfte 
dieser Stellen ist ihnen durch decr. 19. III. 1864 vorbehalten. 
Die Referendare zweiter Klasse haben mindestens 2 Jahre in 
dieser zu verbringen (decr. 28. IX. 1807) und können dann zu 
zwei Drittel nach Auswahl, zu einem Drittel nach ihrem Dienst- 
alter (Ges. v. 13. IV. 1900, Art. 18) zu Referendaren 1. Klasse 
befördert werden. Die höheren Posten werden nur nach Aus- 
wahl besetzt, doch ist wenigstens die Hälfte der Stellen der con- 
seillers maitres mit Referendaren 1. Klasse zu besetzen. 
Bei den Registratur- u. s. w. Beamten, die in 6 Klassen zer- 
fallen, darf die Beförderung erst erfolgen, wenn der betreffende 
Beamte seine Stellung mindestens ein Jahr lang innegehabt hat. 
Vierfünftel der Plätze sind in allen Klassen den Beamten des 
nachfolgenden Ranges vorbehalten. Für die Konservatoren gelten 
etwas veränderte Bestimmungen. Die Beförderung der Unter- 
inspektoren, Inspektoren und Direktoren hängt davon ab, daß 
der Name des zu Befördernden auf der Beförderungsliste steht. 
Diese Eintragung geschieht bei den unteren Beamten nach dem 
Dienstalter, bei den höheren zu vierfünftel nach dem Dienstalter, 
zu einem Fünftel nach Auswahl. 
Bei den Beamten der direkten Steuern erfolgt die Ein- 
schreibung in die Beförderungsliste „au grand choix, au choix, 
A lV’anciennete*“. Für die höheren Posten fällt die Dienstalters- 
beförderung fort #. 
Die Beamten des höheren Zolldienstes werden nur nach 
Auswahl, die der beiden andern cadres des Zolldienstes nach 
Auswahl und nach dem Dienstalter befördert. 
  
6° Einige Sonderbestimmungen für außergewöhnliche Kandidaturen 
enthält deer. 20. IX. 1907.
	        
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