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Während für alle bisher erwähnten Finanzbeamten Beför-
derungslisten bestehen, sind solche für die Ingenieure und Di-
rektoren des technischen Dienstes der Staatsmanufakturen nicht
vorgesehen. Auch die Beamten der Staatsmanufakturen dürfen
erst nach einer bestimmten Dienstzeit befördert werden. Die
Stellen der höheren, nur nach Auswahl und großer Auswahl be-
förderten, Beamten sind den auch nach dem Dienstalter zu be-
fördernden unteren Beamten vorbehalten.
Die Beamten der Münze werden nur nach Auswahl be-
fördert.
Für sämtliche vom Finanzminister ressortierenden Beamten
werden die Beförderungslisten von den obersten Beamten der
betreffenden Dienstzweige aufgestellt.
Für die Beförderung des in 5 Klassen zerfallenden Perso-
nals des Volksschulunterrichts bereitet der Akademieinspektor jähr-
lich eine Präsentationsliste vor, die der Departementalrat end-
gültig festsetzt. Der Minister bestimmt dann die Anzahl der
Beförderungen in jedem Departement. Diese dürfen nur zum
1. Januar jeden Jahres erfolgen (Ges. v. 19. VII. 1889 in der
Fassung v. 25. VII. 1893) 68.
Bei den Postbeamten macht der aus den höchsten Beamten
bestehende Verwaltungsrat, dem für jede Gruppe zwei aus dieser
auf ein Jahr von ihren Kollegen ernannte Beamte hinzutreten,
als commission centrale d’avancement die betreffenden Vorschläge.
Die Beförderung erfolgt nach Auswahl, nach Halbauswahl, nach
dem Dienstalter und bei hervorragenden Gelegenheiten nach
außergewöhnlicher Auswahl (decer. 9. VI. 1906).
Für die Beamten des Handelsministeriums erfolgte die Grad-
beförderung nach Auswahl, die Klassenbeförderung zur Hälfte
nach Auswahl, zur Hälfte nach dem Dienstalter.
Die Beförderungsliste der Arbeiter in den Marinearsenalen
68 Sonderbestimmungen gelten für die Lehrerschaft in Paris (vgl. deer.
20. VII. 1892 und 24. VII. 1904).
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