Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Während für alle bisher erwähnten Finanzbeamten Beför- 
derungslisten bestehen, sind solche für die Ingenieure und Di- 
rektoren des technischen Dienstes der Staatsmanufakturen nicht 
vorgesehen. Auch die Beamten der Staatsmanufakturen dürfen 
erst nach einer bestimmten Dienstzeit befördert werden. Die 
Stellen der höheren, nur nach Auswahl und großer Auswahl be- 
förderten, Beamten sind den auch nach dem Dienstalter zu be- 
fördernden unteren Beamten vorbehalten. 
Die Beamten der Münze werden nur nach Auswahl be- 
fördert. 
Für sämtliche vom Finanzminister ressortierenden Beamten 
werden die Beförderungslisten von den obersten Beamten der 
betreffenden Dienstzweige aufgestellt. 
Für die Beförderung des in 5 Klassen zerfallenden Perso- 
nals des Volksschulunterrichts bereitet der Akademieinspektor jähr- 
lich eine Präsentationsliste vor, die der Departementalrat end- 
gültig festsetzt. Der Minister bestimmt dann die Anzahl der 
Beförderungen in jedem Departement. Diese dürfen nur zum 
1. Januar jeden Jahres erfolgen (Ges. v. 19. VII. 1889 in der 
Fassung v. 25. VII. 1893) 68. 
Bei den Postbeamten macht der aus den höchsten Beamten 
bestehende Verwaltungsrat, dem für jede Gruppe zwei aus dieser 
auf ein Jahr von ihren Kollegen ernannte Beamte hinzutreten, 
als commission centrale d’avancement die betreffenden Vorschläge. 
Die Beförderung erfolgt nach Auswahl, nach Halbauswahl, nach 
dem Dienstalter und bei hervorragenden Gelegenheiten nach 
außergewöhnlicher Auswahl (decer. 9. VI. 1906). 
Für die Beamten des Handelsministeriums erfolgte die Grad- 
beförderung nach Auswahl, die Klassenbeförderung zur Hälfte 
nach Auswahl, zur Hälfte nach dem Dienstalter. 
Die Beförderungsliste der Arbeiter in den Marinearsenalen 
  
  
68 Sonderbestimmungen gelten für die Lehrerschaft in Paris (vgl. deer. 
20. VII. 1892 und 24. VII. 1904). 
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