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missionen sind teils kraft ihres Amtes berufen (man wird also an
die höchsten Beamten des Dienstzweiges zu denken haben), teils
sind sie Vertreter der Beamtenschaft. Es sollen nämlich jähr-
lich für jede Amtsgattung oder jede Aemtergruppe zwei Beamte
als Vertreter des Personals ausgelost werden, die an der Auf-
stellung der Beförderungsliste, aber nur so weit sie ihre Gattung
betrifft, teilnehmen. Der Kommissionsentwurf bestimmt nichts
darüber, wer die Beförderungsliste aufstellt; man wird jedoch
annehmen müssen, daß der von ihm geforderte Verwaltungsrat €°
daran beteiligt sein soll, obwohl die „Organisation des Dienstes“,
welche nach Artikel 6 das Tätigkeitsfeld des Verwaltungsrats
darstellt, nicht notwendig die Beförderungen umfaßt; andrerseits
aber wird der Verwaltungsrat in diesem Kapitel bei Gelegenheit
von Rekursen bei Alterszulagen erwähnt.
Niemand kann eine Klassenbeförderung ’° erfahren, ohne auf
der Beförderungsliste zu stehen. Im übrigen erfolgt die Klassen-
beförderung mindestens zur Hälfte nach dem Dienstalter, zum
übrigen Teile nach Auswahl. Für die Gradbeförderung ist die
Eintragung in die Beförderungsliste, die in diesem Falle nur nach
Auswahl erfolgt, nicht die einzige Beförderungsvoraussetzung.
Die Entwürfe (Art. 6 bezw. 13) kennen daneben noch den Wett-
bewerb und Fähigkeitsexamina. Der Regierungsentwurf läßt eine
Klassenbeförderung oder eine Gradbeförderung auf Grund der
Eintragung in die Beförderungsliste übrigens nur zu, wenn der
betreffende Beamte eine Mindestzeit in dem niederen Amte ver-
bracht hat. Nach dem Wortlaute des Entwurfs besteht also eine
solche zeitliche Begrenzung für die Beförderung auf Grund des
Wettbewerbes oder des Examens nicht. Ob dies allerdings die
Absicht des Gesetzes ist, erscheint fraglich. Sollte es der Fall
sein, so würde sich darin die auch sonst in den Entwürfen zu
6 Darüber siehe unten.
70 Der Komm.-Entw. erwähnt in seinem Gesetzestexte die Klassenbe-
förderung überhaupt nicht.