Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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missionen sind teils kraft ihres Amtes berufen (man wird also an 
die höchsten Beamten des Dienstzweiges zu denken haben), teils 
sind sie Vertreter der Beamtenschaft. Es sollen nämlich jähr- 
lich für jede Amtsgattung oder jede Aemtergruppe zwei Beamte 
als Vertreter des Personals ausgelost werden, die an der Auf- 
stellung der Beförderungsliste, aber nur so weit sie ihre Gattung 
betrifft, teilnehmen. Der Kommissionsentwurf bestimmt nichts 
darüber, wer die Beförderungsliste aufstellt; man wird jedoch 
annehmen müssen, daß der von ihm geforderte Verwaltungsrat €° 
daran beteiligt sein soll, obwohl die „Organisation des Dienstes“, 
welche nach Artikel 6 das Tätigkeitsfeld des Verwaltungsrats 
darstellt, nicht notwendig die Beförderungen umfaßt; andrerseits 
aber wird der Verwaltungsrat in diesem Kapitel bei Gelegenheit 
von Rekursen bei Alterszulagen erwähnt. 
Niemand kann eine Klassenbeförderung ’° erfahren, ohne auf 
der Beförderungsliste zu stehen. Im übrigen erfolgt die Klassen- 
beförderung mindestens zur Hälfte nach dem Dienstalter, zum 
übrigen Teile nach Auswahl. Für die Gradbeförderung ist die 
Eintragung in die Beförderungsliste, die in diesem Falle nur nach 
Auswahl erfolgt, nicht die einzige Beförderungsvoraussetzung. 
Die Entwürfe (Art. 6 bezw. 13) kennen daneben noch den Wett- 
bewerb und Fähigkeitsexamina. Der Regierungsentwurf läßt eine 
Klassenbeförderung oder eine Gradbeförderung auf Grund der 
Eintragung in die Beförderungsliste übrigens nur zu, wenn der 
betreffende Beamte eine Mindestzeit in dem niederen Amte ver- 
bracht hat. Nach dem Wortlaute des Entwurfs besteht also eine 
solche zeitliche Begrenzung für die Beförderung auf Grund des 
Wettbewerbes oder des Examens nicht. Ob dies allerdings die 
Absicht des Gesetzes ist, erscheint fraglich. Sollte es der Fall 
sein, so würde sich darin die auch sonst in den Entwürfen zu 
  
6 Darüber siehe unten. 
70 Der Komm.-Entw. erwähnt in seinem Gesetzestexte die Klassenbe- 
förderung überhaupt nicht.
	        
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