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Definition fehlt somit auch in Frankreich ”®, Dagegen finden
sich bei einzelnen Aemtern besondere (debote oder Verbote, zum
Teil mit dem Zusatze, daß ihre Uebertretung eine disziplinare
Ahndung nach sich zieht.
Dieselbe Mannigfaltigkeit, wie in den Bestimmungen über
die Beamtenanstellung und -Beförderung herrscht in den Be-
stimmungen über das Disziplinarwesen. Neben Beamten, die
ohne weiteres sogleich entlassen werden können, finden sich solche,
die nur auf Grund eines Urteils oder nach Anhörung einer
Kommission bestraft werden dürfen. Von diesen sagt man, daß
sie „un etat“ haben. „Les fonctionnaires ont un 6tat lorsqu’ils
peuvent opposer un droit, soit au pouvoir disciplinaire, soit au
pouvoir hierarchique de l’administration; leur &tat, c’est leur
droit individuel special“ (Hauriou S. 586).
Für alle Beamten gilt in Disziplinarangelegenheiten der
Art. 65 des Gesetzes v. 22. IV. 1905: „Tous les fonctionnaires
civils et militaires, tous les employes et ouvriers de toutes admini-
strations publiques ont droit & la communication personnelle et
confidentielle de toutes les notes, feuilles signaletiques et tous
autres documents composant leur dossier, soit avant d’£tre
’objet d’une mesure disciplinaire ou d’un deplacement d’office,
soit avant d’ötre retardes dans leur avancement ä& l’anciennete.“
Die Strafen, auf die gegen Beamte des Justizministeriums
erkannt werden darf, sind: Verweis, Tadel, Zurücksetzung und
Amtsentsetzung. Bei den drei letzten hat der Minister ein Gut-
achten des Verwaltungsrats zu hören. Diesem, der sich aus den
Abteilungsdirektoren zusammensetzt, treten in Disziplinarange-
legenheiten zwei Mitglieder des Personals hinzu. Jeder Beam-
Die juristische Natur der Disziplinarstrafe zu erörtern, ist hier nicht der
Ort. Ueber die französische Wissenschaft vgl, N£ZARD (Discipline).
”8 Nur hinsichtlich der Einbehaltung der Pension heißt es, daß diese
Maßregel als Disziplinarstrafe zulässig ist „dans le cas d’inconduite, de
negligence ou de manquement au service* (deer. 9. XI. 1853).