Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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tengrad wählt nämlich Vertreter, und die Beamten desselben 
Grades wie der Angeklagte nehmen an der Beurteilung der ihm 
zur Last gelegten Tat teil. Dieser kann vorgeladen werden und 
hat sich alsdann zu rechtfertigen. Auch ist ihm gestattet, einen 
schriftlichen Bericht einzureichen und sich durch einen Rechts- 
anwalt verteidigen zu lassen. 
Bereits das Gesetz vom 20. IV. 1810 bestimmte, daß sich 
jeder Richter disziplinar strafbar mache, „qui compromettra la 
digniteE de son caractere (Art. 49)“ und für die Beamten der 
Staatsanwaltschaft: „les officiers du ministere public dont la 
conduite est reprehensible* (Art. 60) oder „qui s’&cartent du 
devoir de leur etat et qui en compromettent l’honneur, la delica- 
tesse et la dignite (Art. 61)“. Dazu kommt jetzt Art. 14 des 
Gesetzes v. 30. VIII. 1883: „Jede politische Beratung ist den 
Justizkollegien untersagt. Jede Aeußerung oder Kundgebung 
der Feindseligkeit gegenüber dem Prinzipe oder der Form der 
Regierung der Republik ist den Richtern untersagt. Die Ueber- 
tretung dieser Bestimmungen bildet ein Disziplinarvergehen.“ 
Daneben unterliegen die Richter verschiedenen Beschrän- 
kungen: sie dürfen nicht Handel treiben, nicht juristische Kon- 
sultationen erteilen 7? usw. 
Die Disziplinarstrafen sind: die einfache Zensur, die Zensur 
mit Rüge, wodurch Entziehung des Gehalts für einen Monat be- 
dingt wird; die provisorische Suspendierung, die die Entziehung 
des Gehalts während dieser Zeit nach sich zieht; die Degradation, 
die den Richter seines Amts endgültig entsetzt. Auf diese Stra- 
fen erkennt der als conseil superieur de la magistrature tagende 
Kassationshof, der auch seine zustimmende Meinung äußern mub, 
wenn der Justizminister einen Richter versetzen oder pensio- 
nieren will. 
„Die Friedensrichter können nur nach der Meinung einer 
  
9» Näheres vgl. bei LeBon (Verfassungsrecht) 8. 158.
	        
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