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Verweis mit Einschrift in die Akten °!, der für ein Jahr Beför-
derungsunfähigkeit nach sich ziehen kann; Zurücksetzung um eine
oder mehrere Klassen desselben Grades oder in die erste Klasse
des nachfolgenden Grades; Amtsentsetzung. Die Strafen spricht
der Minister aus, die beiden letzten nach Anhörung eines aus
den Abteilungsdirektoren bestehenden Rates.
Nach einem arr. 1. IV. 1908 ist, falls auf schwerere Strafe
gegen Polizeikommissare erkannt wird, die Einholung der Mei-
nung des Untersuchungsrats erforderlich. Dieser besteht aus
drei höheren Beamten und zwei Beamten desselben Ranges wie
der Angeklagte, die durch die Beamtenvereinigung bezeichnet
werden („designes par l’association amicale*).
Bei den Beamten der Registratur usw. unterscheidet man
Strafen ersten und zweiten Grades. Jene sind: der Tadel mit
Eintragung in die Akten; die Einbehaltung höchstens des halben
(Gehalts für höchstens einen Monat.
Diese sind:
1. die Einbehaltung, höchstens des halben Gehaltes für
1—2 Monate,
2. die Disziplinarversetzung,
3. die Zurücksetzung auf der Beförderungsliste,
4. die Streichung von der Liste und die Zurücksetzung in
der Beförderung für bestimmte Zeit, |
5. die Klassenzurücksetzung,
6. die Gradzurücksetzung,
7. die Stellung zur Disposition,
8. die Amtsentsetzung.
Die Strafen ersten Grades werden vom Generaldirektor im
Verwaltungsrat, die Strafen zweiten Grades werden, je nach dem
Range des angeklagten Beamten, vom Generaldirektor, Finanz-
minister oder Präsidenten der Republik ausgesprochen. In diesen
81 In einzelnen Aemtergruppen: inscription au dossier, in anderen:
inscription au calepin genannt.