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Strafen 2. Grades: Einbehaltung höchstens des halben Ge-
halts für ein bis zwei Monate, Nichteinschreibung oder Strei-
chung von der Beförderungsliste, Altersreduktion für bestimmte
Zeit, Versetzung ohne Kostenersatz, Stellung zur Disposition,
Vertretung (remplacement), Amtsentsetzung.
Kein Lehrer darf sich an kaufmännischen und industriellen
Unternehmungen beteiligen, noch Stellungen im Kultusdienst, als
dem Laienpersonalprinzip zuwiderlaufend, annehmen.
Das neueste Dekret über die ziemlich gleichförmigen Dis-
ziplinarverhältnisse für die Beamten, die vom Unterrichtsmini-
sterium ressortieren, ist das für die Hilfslehrer an Gymnasien
erlassene decr. 30. VII. 1909. Danach kann im Disziplinarver-
fahren auf folgende Strafen erkannt werden:
1. die Warnung, vom Inspektor erteilt,
2. der Verweis, vom Rektor nach Anhörung des Inspektors
und auf Vorschlag des Provisors erteilt,
3. der Verweis vor dem Akademierat,
4. die Zensur vor dem conseil superieur,
5. die Suspension ohne Gehaltsverlust für höchstens 1 Jahr.
Die letzteren 3 Strafen werden vom Minister auf Vor-
schlag des Rektors ausgesprochen.
6. die Klassenzurücksetzung,
7. die Versetzung in ein geringeres Amt.
Diese beiden Strafen werden vom Minister nach Anhörung
des comit& consultatif ausgesprochen.
Gegen diese ersten 7 Strafen gibt es keinen Rekurs.
8. die Suspension mit teilweiser oder ganzer Gehaltsent-
ziehung,
9. die Amtsentsetzung.
Diese beiden Strafen werden vom comite consultatif, das als
Disziplinarrat tagt, ausgesprochen. Ihm gehören mit beratender
Stimme zwei von der Beamtenschaft gewählte Vertreter desselben
Ranges wie der Angeklagte an.