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2. die Suspension vom Dienst für höchstens 1 Woche und
Bürowechsel in derselben Stadt.
Diese Strafe ist nur bei jungen Briefträgern anwendbar.
Strafen 2. Grades:
l. die Verwarnung mit Strafandrohung (l’avertissement com-
minatoire),
2. die Suspension vom Dienst als Disziplinarmaßregel für eine
bestimmte Zeit.
Diese Strafe ist nur für Unterbeamte zulässig.
3. Der Bürowechsel oder Dienstwechsel am selben Wohnsitz
ohne Gehaltsminderung.
Strafen 3. (Grades:
l. Wechsel des Wohnsitzes ohne Gehaltsminderung,
2. der Wechsel des Wohnsitzes und des Dienstes ohne Ge-
haltsminderung,
3. der Verlust des Gehaltes oder des Grades ohne Wechsel
des Wohnsitzes,
4. der Wechsel des Dienstes oder des Wohnsitzes mit Ge-
haltsminderung,
5. die Stellung zur Disposition und die Pensionierung als Dis-
ziplinarmaßregeln,
6. die Amtsentsetzung für die fest angestellten und der Aus-
schluß für die Hilfsbeamten °'”.
Es gibt für die Postbeamten Regionaldisziplinarräte und einen
Zentraldisziplinarrat. Beide bestehen aus hohen Beamten und
zwei vom Minister auf ein Jahr ernannten Beamten desselben
Grades wie der Angeklagte. Falls einem höheren Beamten eine
Strafe des 2. oder 3. Grades droht, oder falls ein anderer Be-
amter eine Strafe 3. Grades verwirkt hat, ist der Zentraldis-
ziplinarrat zu hören. Der Angeklagte kann sich durch einen
Kollegen oder Advokaten verteidigen lassen. Von der Teilnahme
8” In diesem deer. 9. VI. 1906 sind die oben geschriebenen Zahlen 1. 2.
usw. nicht vorhanden.