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die bunte Mannigfaltigkeit des augenblicklichen Zustandes °°
durch einheitliche Anordnungen zu ersetzen suchen.
Was die Handlungen, die eine Disziplinarbestrafung nach
sich ziehen, betrifft, bleibt darin alles beim Alten. Der Kom-
missionsentwurf erklärt nur in Art. 19, daß, wer als Wettbewerb-
oder Examensleiter oder als mit der Aufstellung der Beförde-
rungsliste Beauftragter Empfehlungen berücksichtigt, sich diszi-
plinar strafbar mache. Eine ergänzende Bestimmung dahin, daß
auch die Beamten, welche Kandidaten empfehlen, zu bestrafen
seien, findet sich nicht. Endlich erwähnen beide Entwürfe (Art.
22 bezw. 33) als Disziplinarvergehen, die vereinbarte Arbeits-
niederlegung, den Streik.
Art. 11 bezw. 22 führen folgende 9 Strafen auf:
die Verwarnung,
der Verweis,
die Streichung aus der Beförderungsliste,
der Aufschub der Altersbeförderung,
die Disziplinarversetzung,
die Klassenzurücksetzung,
die Gradzurücksetzung,
die Stellung zur Disposition,
. die Amtsentsetzung.
IP NMITRPRDOT
Die beiden ersten Strafen spricht der Dienstchef aus, nach-
dem der Beamte sich schriftlich geäußert und von seinen Akten
Kenntnis genommen hat, gemäß Art. 65 d. Ges. v. 22. April
%0 Bezeichnend für die gegenwärtige Lage ist der von DEMARTIAL an-
geführte Fall (vgl. auch Komm.-Bericht S. 60:
„Les vices du syst&me ont 6clate, quand r&ecemment, divers fonctionnaires:
un employe& de la prefecture de la Seine, des postiers, un instituteur ont
&t& poursuivis pour une lettre ouverte & M. le President du Conseil des
Ministres.
L’employ& de la prefecture a et& traduit devant un Conseil compose
uniquement de chefs de service, qui a statu& & huis clos, sans V’entendre
et par un avis non motive. Les postiers ont &te traduits devant un con-
Archiv für öffentliches Recht. XXVTI. 4. 40