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einen cong€ hors cadres ohne Gehalt und verlieren den Anspruch
auf Beförderung, bewahren dagegen 5 Jahre lang ihre Rechte
auf die Pension. Ein derartiger Urlaub wird jedoch den Be-
amten erst nach 10 jähriger Dienstzeit gewährt.
Ohne Angabe von Gründen können die hohen Beamten, die
Beamten des diplomatischen und Verwaltungsdienstes zur Dis-
position gestellt werden.
Beamte, die ein gewisses Alter erreicht haben, oder infolge
Gebrechen den Anforderungen des Dienstes nicht mehr genügen
können, werden pensioniert.
So erfolgt die Pensionierung der Richter am Kassationshofe
mit 75 Jahren, die der übrigen Richter mit 70 Jahren, die der
ingenieurs mit 60—70 Jahren.
Da sich aber bisweilen Mißstände daraus ergaben, daß einige
Zeit verging, ehe der Beamte seine Pension erhielt, andrerseits
der Gehaltsbezug mit dem Tage, an dem die dienstliche Tätig-
keit aufhört, endigt, bestimmt das decr. 27. V. 1897, daß die
Beamten ihre amtlichen Funktionen so lange ausüben sollen, bis
ihnen ihr Pensionspatent eingehändigt ist. Selbst danach können
sie, falls es das Dienstinteresse erfordert, noch eine Zeitlang im
Amte behalten werden.
Bei jeder im dienstlichen Interesse erfolgten Versetzung, die
nicht als Disziplinarstrafe verfügt ist, werden dem betreffenden
Beamten die Kosten erstattet. Bei den höheren Beamten des
diplomatischen Dienstes gibt es daneben noch in gewissen Fällen
sogenannte Einrichtungsgelder.
Die Entwürfe (Art. 24 bezw. 34—37) ändern nichts an den
bestehenden Zuständen.
8 46, falls der Disziplinarhof auf Freisprechung, Warnung oder Verweis
erkannt hat, in der Straffreiheit beschränkt und kann niemals auf Dienst-
entlassung erkennen. Endlich bietet die nach $ 47 erforderliche königliche
Bestätigung, falls auf Dienstentlassung gegen gewisse Beamte erkannt ist,
ihnen eine weitere Garantie.