Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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einen cong€ hors cadres ohne Gehalt und verlieren den Anspruch 
auf Beförderung, bewahren dagegen 5 Jahre lang ihre Rechte 
auf die Pension. Ein derartiger Urlaub wird jedoch den Be- 
amten erst nach 10 jähriger Dienstzeit gewährt. 
Ohne Angabe von Gründen können die hohen Beamten, die 
Beamten des diplomatischen und Verwaltungsdienstes zur Dis- 
position gestellt werden. 
Beamte, die ein gewisses Alter erreicht haben, oder infolge 
Gebrechen den Anforderungen des Dienstes nicht mehr genügen 
können, werden pensioniert. 
So erfolgt die Pensionierung der Richter am Kassationshofe 
mit 75 Jahren, die der übrigen Richter mit 70 Jahren, die der 
ingenieurs mit 60—70 Jahren. 
Da sich aber bisweilen Mißstände daraus ergaben, daß einige 
Zeit verging, ehe der Beamte seine Pension erhielt, andrerseits 
der Gehaltsbezug mit dem Tage, an dem die dienstliche Tätig- 
keit aufhört, endigt, bestimmt das decr. 27. V. 1897, daß die 
Beamten ihre amtlichen Funktionen so lange ausüben sollen, bis 
ihnen ihr Pensionspatent eingehändigt ist. Selbst danach können 
sie, falls es das Dienstinteresse erfordert, noch eine Zeitlang im 
Amte behalten werden. 
Bei jeder im dienstlichen Interesse erfolgten Versetzung, die 
nicht als Disziplinarstrafe verfügt ist, werden dem betreffenden 
Beamten die Kosten erstattet. Bei den höheren Beamten des 
diplomatischen Dienstes gibt es daneben noch in gewissen Fällen 
sogenannte Einrichtungsgelder. 
Die Entwürfe (Art. 24 bezw. 34—37) ändern nichts an den 
bestehenden Zuständen. 
8 46, falls der Disziplinarhof auf Freisprechung, Warnung oder Verweis 
erkannt hat, in der Straffreiheit beschränkt und kann niemals auf Dienst- 
entlassung erkennen. Endlich bietet die nach $ 47 erforderliche königliche 
Bestätigung, falls auf Dienstentlassung gegen gewisse Beamte erkannt ist, 
ihnen eine weitere Garantie.
	        
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